Saalkirche mit eingezogenem Dreiseitchor und Satteldach sowie quadratischem Chorflankenturm mit steilem Spitzhelm, Putzmauerwerk mit Sandsteingliederungen, Langhaus mit Chor, barock, bez. 1710, gotischer Turmunterbau 14./15. Jahrhundert, nachgotische Turmerhöhung Anfang 17. Jahrhundert; mit Ausstattung
Chorturmkirche mit Satteldach und Turm mit breitgelagerter welsche Haube und Laterne, Putzfassade mit Sandsteinmaßwerkfenstern, nachgotisch frühes 17. Jahrhundert, barocke Turmaufstockung 17./18. Jahrhundert; mit Ausstattung
Postament und Säule mit vierseitigem Kreuztonnendach-Reliefaufsatz: vorn 'Kruzifix' / seitlich 'Maria' und 'Johannes'/ rückseitig 'Pietà' / sowie Kreuzbekrönung, Sandstein, 19. Jahrhundert
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Außerdem ist die Bayerische Denkmalliste ein nachrichtliches Verzeichnis. Die Denkmaleigenschaft – und damit der gesetzliche Schutz – wird in Art. 1 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (BayDSchG) definiert und hängt nicht von der Kartierung im Denkmalatlas und der Eintragung in die Bayerische Denkmalliste ab. Auch Objekte, die nicht in der Bayerischen Denkmalliste verzeichnet sind, können Denkmalschutz genießen, wenn sie die Kriterien nach Art. 1 BayDSchG erfüllen. Bei allen Vorhaben ist daher eine frühzeitige Beteiligung des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege nach Art. 6 BayDSchG notwendig.
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