In Österreich wird stattdessen vom Amtstitel gesprochen. Dieser Begriff war auch in Deutschland üblich, wo er jedoch in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts vom Begriff der Amtsbezeichnung abgelöst wurde.[1]
Eine Amtsbezeichnung hat der Beamte in der Regel mit der erstmaligen Verleihung eines statusrechtlichen Amts (z. B. im Eingangsamt einer Laufbahn als Beamter auf Probe). Der Missbrauch von Amtsbezeichnungen ist in Deutschland ein Vergehen gemäß § 132aStGB. In den Besoldungsordnungen sind Amtsbezeichnungen festgelegt, die nur in dieser Form benutzt werden dürfen (Sonderamtsbezeichnungen), der übergroße Teil sind jedoch die Grundamtsbezeichnungen, die in der Regel nur mit einem die jeweilige Laufbahn kennzeichnenden Zusatz verwendet werden dürfen.
Weibliche Beamte und Richter führen die Amtsbezeichnung sofern möglich in der weiblichen Form. Die Ausnahme bilden die Bezeichnungen Amtmann/Amtfrau. Eine Zeit lang wurde statt Regierungsamtfrau auch die Bezeichnung Regierungsamtmännin in einigen Bundesländern verwendet. Diese Bezeichnung ist aber weitgehend verschwunden, z. B. konnte in der Bundeszollverwaltung bis 2011 noch die Bezeichnung Zollamtmännin alternativ zur Zollamtfrau gewählt werden. Ursprünglich ging die Einführung der Amtsbezeichnung z. B. Justizamtfrau in den 1980er Jahren von einer niedersächsischen Beamtin und Rechtspflegerin aus, die sich ein Jahr lang weigerte, die Beförderungsurkunde entgegenzunehmen, solange sie nicht in der weiblichen Form ausgestellt war.[2]
Beamte (ohne Staatsanwälte)
Die Amtsbezeichnungen werden durch den Bund und die Länder für ihre jeweiligen Beamten festgelegt. Sie können aus einer Grundamtsbezeichnung und einem Zusatz zur Grundamtsbezeichnung bestehen.
Bundesbeamte
Der Bundespräsident legt grundsätzlich die Amtsbezeichnungen für Bundesbeamte fest. (§ 86 Abs. 1 BBG) Beamte führen im Dienst die Amtsbezeichnung des ihnen übertragenen Amtes. Sie dürfen sie auch außerhalb des Dienstes führen sowie im Ruhestand mit dem Zusatz „außer Dienst“ oder „a. D.“ (§ 86 Abs. 2 BBG). Entlassenen Beamten kann die oberste Dienstbehörde die Erlaubnis erteilen, die Amtsbezeichnung mit diesem Zusatz sowie die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen. Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn die frühere Beamtin oder der frühere Beamte sich ihrer als nicht würdig erweist. (§ 39 Sätze 2 und 3 BBG)
hinweisen, beigefügt werden. Die Grundamtsbezeichnungen Rat, Oberrat, Direktor und Leitender Direktor dürfen nur in Verbindung mit einem entsprechenden Zusatz verliehen werden.
Im unmittelbaren Bundesbereich wird in der Regel der Zusatz Regierungs- für nichttechnische oder Technischer Regierungs- für technische Laufbahnen verwendet (z. B. Regierungssekretär, Technischer Regierungssekretär). In speziellen Laufbahnen des unmittelbaren Bundesdienstes werden die Zusätze Wissenschaftlicher (im höheren Dienst bei forschenden Einrichtungen), Bibliotheks-, Zoll- und Zollschiffs- (beim Zoll), Schiff- (im nautischen Dienst) Post- (Deutsche Post AG und Postbank), Fernmelde- (Deutsche Bundespost, Deutsche Telekom), Bundesbahn- (Bundeseisenbahnvermögen) und Betriebs- (für Laufbahn der Aufseher beim Bundeseisenbahnvermögen) verwendet.
Im mittelbaren Bundesbereich (Sozialversicherungsträger) wurde der Zusatz Verwaltungs-, bei der Deutschen Bundesbank wird der Zusatz Bundesbank- verwendet.
Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat folgende Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen der Bundesbesoldungsordnung A bekannt gemacht:[3]
Archiv- bei der Bundesagentur für Arbeit Bibliotheks- Bundesbank- Forst- Justiz- Regierungs- Schiffs- Steuer- Technischer Technischer Regierungs- Zoll-
Archiv- bei der Bundesagentur für Arbeit Bibliotheks- Brand- Bundesbahn- Bundesbank- Bundesfernstraßen- Forst- Kriminal- Medizinal- Medizinal- … bei der Bundesagentur für Arbeit Medizinal- … bei der Bundespolizei Polizei- Post- Regierungs- Technischer Bundesfernstraßen- Technischer … bei der Bundesagentur für Arbeit Technischer Regierungs- Wissenschaftlicher
Archiv- bei der Bundesagentur für Arbeit Bibliotheks- Brand- Bundesbahn- Bundesbank- Bundesfernstraßen- Forst- Kriminal- Medizinal- Medizinal- … bei der Bundesagentur für Arbeit Medizinal- … bei der Bundespolizei Polizei- Post- Regierungs- 1) Technischer Bundesfernstraßen- Technischer … bei der Bundesagentur für Arbeit Technischer Regierungs- 2) Wissenschaftlicher
Archiv- bei der Bundesagentur für Arbeit Bibliotheks- Brand- Bundesbahn- Bundesbank- Bundesfernstraßen- Forst- Kriminal- Medizinal- Medizinal- … bei der Bundespolizei Polizei- Post- Regierungs- Technischer Bundesfernstraßen- Technischer Regierungs- Wissenschaftlicher
Archiv- 3) bei der Bundesagentur für Arbeit Bibliotheks- 3) Brand- 3) Bundesbahn- 3) Bundesfernstraßen- 3) Forst- 3) Kriminal- 3) Medizinal- 3) Medizinal- … bei der Bundespolizei 3) Polizei- 3) Post- 3) Regierungs- 3) Technischer Bundesfernstraßen- 3) Technischer Regierungs- 3) Wissenschaftlicher 3)
1)
Der Zusatz ist innerhalb der Amtsbezeichnung zu verwenden (Oberregierungsrat)
2)
Der Zusatz ist innerhalb der Amtsbezeichnung zu verwenden (Technischer Oberregierungsrat
3)
Der Zusatz ist innerhalb der Amtsbezeichnung zu verwenden (z. B. Leitender Archivdirektor)
Mit Fettdruck gekennzeichnete Grundamtsbezeichnungen dürfen nur in Verbindung mit einem Zusatz verliehen werden. Bei den obersten Bundesbehörden werden die Grundamtsbezeichnungen Amtsinspektor, Amtsrat und Oberamtsrat ohne Zusatz geführt. Nur der Zusatz Technischer ist zulässig. Für Funktionen mit ausgelaufenen Sonderbezeichnungen bei den Sozialversicherungsträgern werden künftig Grundamtsbezeichnungen verwendet. Amtsinhaber mit ausgelaufenen Amtsbezeichnungen tragen die Amtsbezeichnung bis zu einer erneuten Ernennung oder bis zum Eintritt in den Ruhestand weiter.
Die Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen der Bundesbesoldungsordnung B sind wie folgt festgesetzt:
[4]
beim/bei der… (Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die wissenschaftliche Forschungseinrichtung oder die Dienststelle oder Einrichtung mit eigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Dies gilt für entsprechende Dienststellen und Einrichtungen nach Nummer 2 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B.)
(Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die wissenschaftliche Forschungseinrichtung oder die Dienststelle oder Einrichtung mit eigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Dies gilt für entsprechende Dienststellen und Einrichtungen nach Nummer 2 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B.)
– als Leiter einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung
– bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung oder in einem wissenschaftlichen Forschungsbereich als Leiter einer Abteilung, eines Fachbereichs, eines Instituts sowie einer großen oder bedeutenden Gruppe (Unterabteilung) oder eines großen oder bedeutenden Laboratoriums, soweit sein Leiter nicht einem Unterabteilungsleiter oder Gruppenleiter unmittelbar unterstellt ist
(Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört; die Amtsinhaber beim Bundesamt für Verfassungsschutz sind berechtigt, die Amtsbezeichnung „Direktor“ ohne Zusatz zu führen.)
– als Leiter einer Hauptabteilung oder einer gleich zu bewertenden, besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung bei einer Bundesoberbehörde oder einer vergleichbaren Bundesanstalt, wenn der Leiter mindestens in Besoldungsgruppe B 8 eingestuft ist
– als Leiter einer Abteilung, Unterabteilung oder Gruppe oder als Leiter einer Sonderorganisation bei einem Amt der Bundeswehr, dessen Leiter in Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist
– als der ständige Vertreter des Leiters der Abteilung Personalgewinnung im Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
bei der Bundesagentur für Arbeit
– als Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter) 3)
– als Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion
– als Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion
– als Leiter der Familienkasse
– als Leiter eines großen und bedeutenden Bereiches der Zentrale
(Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die wissenschaftliche Forschungseinrichtung oder die Dienststelle oder Einrichtung mit eigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Dies gilt für entsprechende Dienststellen und Einrichtungen nach Nummer 2 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B.)
– als Leiter einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung
– als Mitglied des Präsidiums der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
– als Mitglied des Präsidiums der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
– bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung oder in einem wissenschaftlichen Forschungsbereich als Leiter einer großen Abteilung, eines großen Fachbereichs oder eines großen Instituts
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2 oder in der A-Besoldung.
4)
Das Einvernehmen für die Bewertung des Dienstpostens nach Besoldungsgruppe B 3 erfolgt ausschließlich für den derzeitigen Amtsinhaber und wird zeitlich auf die Dauer seiner Wahrnehmung der Funktion beschränkt.
Für höchstens einen Geschäftsführer, dessen Funktion sich von denen der Geschäftsführer in den Besoldungsgruppen B 5 und B 6 abhebt.
Landesbeamte (inkl. Kommunalbeamte)
Die Grundamtsbezeichnungen sind in den Landesbesoldungsordnungen festgelegt. Die Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen werden meist vom Innenressort oder der Landesregierung als Kollegialorgan festgelegt.
Beamte der Kommunalverwaltungen sind mittelbare Landesbeamte. Sie führen, neben ihrer Grundamtsbezeichnung in der Regel den Zusatz Gemeinde-, Stadt-, Kreis-, Magistrats- oder Verwaltungs-. Um Verwechslungen mit dem Gemeinderat und dem Stadtdirektor zu vermeiden, werden diese Amtsbezeichnungen nicht vergeben. Entsprechend lauten die Amtsbezeichnungen Gemeindeverwaltungsrat oder, unterschiedlich nach Bundesland, bspw. Gemeindeoberverwaltungsrat/Gemeindeverwaltungsoberrat bzw. Stadtverwaltungsrat oder Leitender Stadtverwaltungsdirektor. Dagegen heißt es jedoch nicht etwa Kreisverwaltungsamtsrat, sondern Kreisamtsrat bzw. Magistratsoberamtsrat/Stadtamtsoberrat. Ebenso verhält es sich bspw. mit Stadtinspektor oder Magistratssekretär. Die Amtsbezeichnung Verwaltungsrat birgt allerdings eine Verwechslungsgefahr mit dem Gremium Verwaltungsrat, als Organ einer juristischen Person des öffentlichen Rechts.
Bei folgenden Amtsbezeichnungen wird die Zulassung des Zusatzes Regierungs- in den Bundesländern unterschiedlich gehandhabt:
Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen für die Beamten der Gemeinden, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
Grundamtsbezeichnung
Zusätze
Hauptwart
Betriebs-
Sekretär
Obersekretär<
Hauptsekretär
Amtsinspektor
Archiv-
Bank-
Bau-
bei der Landeskreditbank
Bibliotheks-
Brand-
Chemie-
Forst-
Landwirtschafts-
Medizinal-
Pharmazie-
Psychologie-
Rechts-
Technischer
Vermessungs-
Verwaltungs-
Veterinär-
Die Gemeinden, Landkreise und Städte können festlegen, dass Zusätzen, die auf die Laufbahn oder Fachrichtung hinweisen, der weitere Zusatz Gemeinde-, Kreis- oder Stadt- vorangestellt wird.
Ohne Zusatz werden folgende Amtsbezeichnungen verwendet:
Oberamtsgehilfe
Hauptamtsgehilfe
Amtsmeister
Oberamtsmeister
Oberbetriebsgehilfe
Hauptbetriebsgehilfe
Betriebsmeister
Oberbetriebsmeister
Betriebsassistent
Werkmeister
Oberwerkmeister
Hauptwerkmeister
Betriebsinspektor
Rechtsgrundlage: Verordnung über die Festsetzung von Amtsbezeichnungen vom 18. Januar 1977 (Amtsblatt 77,109), zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 1327 (4. RBG) vom 26. Januar 1994 (Amtsbl. 94,509).
mit einem das Gericht bezeichnenden Zusatz „Richter am …“, „Vorsitzender Richter am …“, „Direktor des …“, „Vizepräsident des …“, „Präsident des …“; (§ 19a Abs. 1 DRiG). Richter kraft Auftrags (§ 16DRiG) führen im Dienst die Bezeichnung „Richter“ mit einem das Gericht bezeichnenden Zusatz („Richter am …“; § 19a Abs. 2 DRiG). Richter auf Probe führen die Bezeichnung „Richter“, im staatsanwaltschaftlichen Dienst die Bezeichnung „Staatsanwalt“ (§ 19a Abs. 3 DRiG).
Die konkreten Amtsbezeichnungen (Grundamtsbezeichnung in Verbindung mit der Gerichtsform) sowie deren Zuordnung zu einer Besoldungsgruppe finden sich grundsätzlich in der Bundesbesoldungsordnung R (Anlage IIIBBesG) und den Landesbesoldungsordnungen R der Länder.[7] Die Staatsanwälte im Bundesdienst führen die Amtsbezeichnungen Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof (Besoldungsgruppe R 2), Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (Besoldungsgruppe R 3), Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof (Besoldungsgruppe R 6; als Abteilungsleiter bei der Bundesanwaltschaft oder als ständiger Vertreter des Generalbundesanwalts Besoldungsgruppe R 7) und Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (Besoldungsgruppe R 9).[8]
Die heutigen Amtsbezeichnungen wurden am 1. Oktober 1974 durch das „Gesetz zur Änderung der Bezeichnungen der Richter und ehrenamtlichen Richter und der Präsidialverfassung der Gerichte“ vom 26. Mai 1972 (BGBl. I S. 841) eingeführt. Sie war Teil der Justizreform in den 1970er Jahren. Die Bezeichnungen Vizepräsident und Direktor traten später hinzu. Die Neuregelung hatte nach der amtlichen Begründung der Bundesregierung zum Ziel, die bisherigen über 30 Amtsbezeichnungen der Richter zu vereinfachen und zu vereinheitlichen, insbesondere die weitgehend an den hierarchischen Aufbau der Verwaltungsbehörden angelehnten Amtsbezeichnungen durch Bezeichnungen zu ersetzen, die die Tätigkeit und Stellung des Richters besser als bisher kennzeichneten.[9] Der federführende Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages sprach sich mehrheitlich für eine einheitliche Bezeichnung Richter ohne Zusätze, mit Ausnahme der Präsidenten, aus.[10] Der Bundesrat verlangte die Einberufung des Vermittlungsausschusses und sprach in den Gründen von einer „Einebnung“ der Amtsbezeichnungen und einer „Gleichschaltung“.[11]
Die bisher zu Gerichtspräsidenten ernannten Richter führten ab dem 1. Oktober 1972 die Amtsbezeichnung Präsident, die zu Landgerichtsdirektoren, Verwaltungsgerichtsdirektoren, Landesarbeitsgerichtsdirektoren, Senatspräsidenten oder Vizepräsidenten ernannten Richter die Amtsbezeichnung Vorsitzender Richter und die übrigen Richter die Amtsbezeichnung Richter. Dazu trat ein das Gericht bezeichnender Zusatz. (BGBl. I S. 841, 852)