Beamte, denen ein Amt mit der Grundamtsbezeichnung Erster Direktor verliehen wurde, haben grundsätzlich eine herausgehobene Stellung in einer Behörde inne, beispielsweise stellvertretende Behördenleiter oder Leiter der unmittelbar nachgeordneten Hierarchieebene (Abteilungsleiter).
Geschichte
Bis zum Inkrafttreten des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes (BesStMG) am 1. Januar 2020 waren die Ämter der Erster Direktoren einzeln in der Bundesbesoldungsordnung B ausgewiesen. Seither ist Erster Direktor Grundamtsbezeichnung. Amtsinhaber von Ämtern, die vor Inkrafttreten des BesStMG ohne Zusatz geführt wurden, sind berechtigt, ihre bisherigen Amtsbezeichnungen ohne Zusatz weiterzuführen. Hintergrund der Änderung ist, dass in der Bundesbesoldungsordnung B die Bewertung aller Leitungsämter und somit die Behördenstruktur der Bundesverwaltung abgebildet waren. Sollte die Wertigkeit eines Amtes – auf Grund von Umstrukturierung, organisatorischen oder namentlichen Änderungen der Behörden oder Neubewertung eines oder mehrerer Ämter innerhalb einer Behörde – verändert werden, mussten zwei Gesetze geändert werden: das Haushaltsgesetz zur Schaffung einer Planstelle und das BBesG zur Änderung der Zuordnung der Funktion zu einer Besoldungsgruppe oder Änderung der Amtsbezeichnung. Letzteres verlängerte oftmals das Verfahren zur Änderung der Amtsbezeichnung und zögerte diese erheblich hinaus. Die Neufassung der Bundesbesoldungsordnung B durch das BesStMG und die darin nunmehr neu enthaltene Grundamtsbezeichnung Erster Direktor verkürzen das Verfahren.[2]