Dieser Artikel beschreibt die Dienstflagge deutscher Bundesbehörden. Für die Dienstflagge der Bundesbehörden von Österreich siehe Dienstflagge des Bundes.
Die Bundesdienstflagge der Bundesrepublik Deutschland hat, gemäß Abschnitt I. Nr. 3 der „Anordnung über die deutschen Flaggen“ vom 13. November 1996,[1] die gleichen Querstreifen wie die Bundesflagge. Darauf, etwas zum Mast hin verschoben, in den schwarzen und den goldfarbenen Streifen je bis zu einem Fünftel übergreifend, den Bundesschild, den Bundesadler zum Mast gewendet. Das Verhältnis der Höhe zur Länge des Flaggentuches ist 3:5. Wird die Bundesdienstflagge in Bannerform verwendet, ist der Bundesschild, den Adler zum schwarzen Streifen hin gewendet, parallel zu den Längsstreifen ausgerichtet, etwas zum Mast verschoben, in den schwarzen und den goldfarbenen Teil je bis zu einem Fünftel übergreifend.
Als Dienstflagge der Seestreitkräfte der Bundeswehr hat BundespräsidentTheodor Heuss mit Anordnung vom 25. Mai 1956 (BGBl. S. 447) die Bundesdienstflagge in der Form eines Doppelstanders bestimmt. Die der Stange abgewendete Seite der Flagge ist gezackt. Der Scheitel des rechtwinkligen Einschnittes liegt in der Mitte des roten Feldes. Der Abstand des Scheitelpunktes vom Bundesschild ist etwas geringer als der Abstand des Bundesschildes zum Mast.
Auf Kriegsschiffen wird die Dienstflagge der Seestreitkräfte geführt, während die zivil besetzten Hilfsschiffe der Marine die Bundesdienstflagge führen.
„Dienstflagge der Seestreitkräfte“ am Rednerpult und am Flaggenstock: Ansprache des damaligen BundespräsidentenHorst Köhler an Bord einer Fregatte der Bundeswehr 2004
„Dienstflagge der Seestreitkräfte“ an der Gorch Fock
Das genaue Aussehen ist nicht durch eine Verordnung oder einen Erlass geregelt. Die Dienstflagge soll beim Trauerzeremoniell den Sarg vollständig bedecken, damit (beispielsweise bei einer Aufbahrung auf einem Katafalk) weder der Sarg selbst noch dessen Beschläge zu sehen sind. Häufig misst das besondere Format einer Sargdecke deshalb 220 × 330 cm. Bei dem Auflegen der Sargdecke wird darauf geachtet, dass der schwarze Querstreifen auf Höhe des Kopfes, der rote auf Höhe des Rumpfes und der goldfarbene Querstreifen auf Höhe der Füße des Verstorbenen liegt. Nach der Staatspraxis wird die Bundesdienstflagge auch über den Sarg eines verstorbenen Bundespräsidenten gelegt, und nicht die Standarte.
„Die höchsten Repräsentanten der übrigen Verfassungsorgane des Bundes (der Präsident des Deutschen Bundestages, der Bundeskanzler, der Präsident des Bundesrates und der Präsident des Bundesverfassungsgerichts) führen an Dienstkraftfahrzeugen die Bundesdienstflagge als Stander im Format 30 x 30 cm. Die Vizepräsidenten des Deutschen Bundestages, die Bundesminister, die Vizepräsidenten des Bundesrates und der Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts führen [sie] im Format 25 x 25 cm.“ Botschafter der Bundesrepublik dürfen im Ausland die Bundesdienstflagge im Format 18 × 25 cm am Fahrzeug führen, Konsule in Doppelstanderform (also analog zur Dienstflagge der Seestreitkräfte) in der Größe 15 × 25 cm.[5]
Die unbefugte Benutzung von Dienstflaggen des Bundes kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden (§ 124OWiG). Das Gesetz umfasst jede Flagge, welche die deutschen Nationalfarben schwarz, rot und gold, sowie einen Adler zeigt, und auch Flaggen, die ihnen ähnlich sehen. Dadurch soll verhindert werden, dass diese Symbole durch eine missbräuchliche Verwendung entwertet werden. Darüber hinaus soll das Ansehen des Staates geschützt werden. Die Benutzung ist allerdings nicht unbefugt, wenn die zuständige Behörde sie erlaubt hat oder wenn sie als sozialadäquat anzusehen ist.[6] Das ist zum Beispiel der Fall, wenn ausgeschlossen ist, dass durch die Benutzung der Anschein einer amtlichen Verwendung entsteht.[7][8] Das Zeigen einer Dienstflagge (mit einem Bundeswappen statt des Bundesschildes) durch Fans bei einer Sportveranstaltung kann nach dieser Vorschrift als sozialadäquat angesehen werden.[9][10]
↑Christian Burkiczak: Der Straf- und Ordnungswidrigkeitsrechtliche Schutz der Deutschen Staatssymbole. In: Juristische Rundschau. Band2005, Nr.2, 2005, ISSN1612-7064, S.50–54, doi:10.1515/juru.2005.2005.2.50 (degruyter.com [abgerufen am 24. Juni 2019]).
↑Birgit Laitenberger, Maria Bassier: Wappen und Flaggen der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Länder. 5. Auflage. 2000, S.5.