Der Ministerpräsident wird vom Bayerischen Landtag, der spätestens 22 Tage nach seiner Wahl zusammentritt (diese Frist gilt seit der Volksabstimmung vom 21. September 2003), binnen einer Woche nach dessen konstituierender Sitzung für die Dauer von fünf Jahren mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen in geheimer Abstimmung gewählt.[2] Wählbar ist jeder wahlberechtigte Bayer (d. h. im Freistaat Bayern wohnhafter Bürger mit deutscher Staatsangehörigkeit), sofern er das 40. Lebensjahr vollendet hat. Der Ministerpräsident kann vom Landtag nicht abgesetzt werden. Die Verfassung schreibt aber seinen Rücktritt vor, wenn eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Landtag auf Grund politischer Verhältnisse nicht mehr möglich ist (Art. 44 Abs. 3 bayerische Verfassung). Tut er das nicht, kann er vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof angeklagt werden.
Aufgaben
Der Ministerpräsident leitet die Geschäfte der Staatsregierung. Er beruft und entlässt mit Zustimmung des Landtags seinen Stellvertreter sowie maximal 17 Staatsminister und Staatssekretäre, denen er Geschäftsbereiche oder Sonderaufgaben zuweist. Gemäß Artikel 50 der Landesverfassung kann der Ministerpräsident einen oder mehrere Geschäftsbereiche selbst übernehmen. Bei ihm liegt die politische Richtlinienkompetenz und er vertritt Bayern nach außen. In seinem Handeln ist er gegenüber dem Landtag verantwortlich. Der Ministerpräsident kann von einem Begnadigungsrecht Gebrauch machen. Insofern übt er die Rolle eines Regierungschefs aus.
Den Ministerpräsidenten unterstützt in seinen verfassungsmäßigen Aufgaben die Bayerische Staatskanzlei.
Geschichte des Amts
Vorläufer des Amts des Ministerpräsidenten war der Geheime Ratskanzler des Kurfürstentums Bayern. Ab Ende des 18. Jahrhunderts nahm der Minister des Äußeren, ab 1806 Minister des Königlichen Hauses und des Äußeren, meist eine Vorrangstellung ein. Im Jahre 1847 wurde ein Ministerrat etabliert, doch reservierte sich König Ludwig I. (1825–1848) selbst den Vorsitz; in seiner Abwesenheit saß der dienstälteste Minister den Sitzungen vor. 1849 wurde das Amt eines Vorsitzenden des Ministerrates geschaffen, welches mit einer Ausnahme (1880–1890) bis zum Ende des Königreichs mit dem Amt des Außenministers verbunden war. Mit der im Zuge der Novemberrevolution Ende des Ersten Weltkriegs erfolgten Gründung des Freistaats am 8. November 1918 wurde auch das Amt des Ministerpräsidenten geschaffen; erster Amtsinhaber auf revolutionärer Grundlage war Kurt Eisner. Während des Nationalsozialistischen Regimes verlor das Amt zwischen 1933 und 1945 infolge der Gleichschaltung der Länder an Bedeutung.
Vor 1849 gab es keinen Ministerpräsidenten, doch nahm der Minister des Äußeren, ab 1806 Minister des Königlichen Hauses und des Äußeren, meist eine Vorrangstellung ein. Im Jahre 1847 wurde ein Ministerrat etabliert, doch reservierte sich König Ludwig I. (1825–1848) selbst den Vorsitz; in seiner Abwesenheit saß der dienstälteste Minister den Sitzungen vor.
1849 wurde das Amt eines Vorsitzenden des Ministerrates geschaffen, welches mit einer Ausnahme (1880–1890) mit dem Amt des Außenministers verbunden war.
BVP Dem Generalstaatskommissar wurde gestützt auf Art. 64 der Bamberger Verfassung als Ausnahmeorgan die vollziehende Gewalt durch das Gesamtministerium übertragen.
NSDAP als Reichskommissar Ausübung der Befugnisse des Ministerpräsidenten, dann als Reichsstatthalter gemäß Reichsstatthaltergesetz formal oberste staatliche Instanz und Aufsichtsorgan des Reichskanzlers
Obwohl der Ministerpräsident kein Beamter ist, sind seine Amtsbezüge an die Beamtenbesoldung gekoppelt. Gemäß Artikel 10 des Bayerischen Ministergesetzes[7] erhält er 32/25 des Grundgehalts der Besoldungsgruppe B 11; dies sind derzeit (Stand 2020) 18.155,32 Euro im Monat. Hinzu kommen Familienzuschläge, Zulagen und Zuwendung in entsprechender Anwendung des Beamtenrechts sowie eine Dienstaufwandsentschädigung von 1150 Euro im Monat.
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Reinald Becker/Christof Botzenhart (Hg.), Die Bayerischen Ministerpräsidenten 1918–2018, Regensburg 2024.
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Isabella Kratzer, Der Bayerische Ministerpräsident. Bedeutungswandel des Amtes im Spiegel der Geschäftsordnungen der Staatsregierung (1918-2001), Sankt Ottilien 2003. [mit Edition der Geschäftsordnungen der Bayerischen Staatsregierung].
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↑Rainland Becker: Die Bayrischen Ministerpräsidenten 1918 - 2018. Hrsg.: Christoph Botzenhart. 1. Auflage. Verlag Friedrich Pustet, München 2024, ISBN 978-3-7917-3473-6, S.417.