Der Begriff der Verwaltung wird in vielen Fachgebieten uneinheitlich verwendet, so dass eine Trennung in öffentliche Verwaltung und private Verwaltung sinnvoll erscheint.[1] Die öffentliche Verwaltung kann in der Form des öffentlichen Rechts handeln, dann liegt hoheitliche Verwaltung vor. Handelt sie im Privatrecht, spricht man von fiskalischer Verwaltung.[2]Hartmut Maurer definiert die öffentliche Verwaltung als die am öffentlichen Interesse orientierte, aus gesetzlicher und Eigeninitiative erfolgende, zukunftsgerichtete und überwiegend einzelfallorientierte Sozialgestaltung.[3] Meist wird mit dem Begriff Verwaltung die öffentliche Verwaltung assoziiert, deren Arbeit primär in der Besorgung fremder Angelegenheiten besteht. Bei Unternehmen dagegen nimmt die Verwaltung Querschnitts- oder Servicefunktionen wahr und besorgt weitgehend Angelegenheiten des Unternehmens. Der Auftrag des organisierten Verwaltens besteht aus einem Aufgabenkomplex, der das zeitnahe, aufgabenbezogene Erfassen, Betreuen, Leiten, Lenken und das Verantworten dynamischer Systeme nach stabilen Vorschriften verwirklicht. In diesem Sinne betreiben alle bürokratisch strukturierten Betriebe in Politik, Religion, Wirtschaft und Kultur Verwaltungen. Die Wissenschaft, welche sich interdisziplinär mit der Verwaltung als Erkenntnisobjekt auseinandersetzt, ist die Verwaltungswissenschaft.
Fachverwaltungen – etwa eines Krankenhauses oder das Inspektorensystem einer Gutsverwaltung – setzen stets auch speziell geschultes Personal (Sachbearbeiter) voraus.
Verwaltung ist ein unerlässlicher Bestandteil der gewaltenteiligen Organisation des modernen Verfassungsstaates (Konstitutionalismus). Die Verwaltung ist im Rechtsstaat in ihrer Tätigkeit an Gesetz und Recht gebunden Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz). Hauptproblem für erfolgreiches Verwaltungshandeln ist die Vielzahl an Zielen, die Verwaltungshandeln gleichzeitig erfüllen soll (Zielkonflikte). Verwaltung sieht sich einer Reihe von Dilemmata gegenüber, wie etwa dem von geforderter Beteiligungsoffenheit und Effizienz, die nicht durch die Verwaltung, sondern nur durch politische Entscheidungen bearbeitbar sind.
Einige Unternehmen nehmen als Betriebszweck bestimmte Verwaltungstätigkeiten für ihre Kunden wahr und bieten als Dienstleistung beispielsweise Immobilienverwaltung oder Vermögensverwaltung an. Sie besorgen in diesem Fall überwiegend Verwaltungstätigkeiten für fremde Angelegenheiten.
Die Hausverwaltung ist zumeist ein Unternehmen, das Verwaltungsaufgaben wie Abwicklung des Zahlungsverkehrs, Kontakt zu Mietern, Service und Erhaltung einer Immobilie im Auftrag des Eigentümers ausführt.
Die Wohnungseigentumsverwaltung ist einerseits eine Aufgabe (die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums), zum anderen ein Organ, welches die vorgenannte Aufgabe erfüllt. Sie unterliegt dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) und besorgt sämtliche zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Immobilie erforderlichen Geschäfte, die aber nur das gemeinschaftliche Eigentum umfassen dürfen. Darunter fallen z. B. Abschluss von Versicherungsverträgen, Wartungsverträge, Energieeinkauf und Besorgung von Hausmeisterpersonal. Im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung werden zudem ein jährlicher Wirtschaftsplan und die Jahresabrechnung erstellt und zumindest einmal jährlich eine Eigentümerversammlung einberufen.
Die Vorschriften für eine Hausverwaltung werden durch den oder die Eigentümer, Gesetze und andere Vertragspartner (Hausmeister, Müllabfuhr, Wartungsunternehmen usw.) vorgegeben.
Ab einer bestimmten Komplexität werden Gewerbeimmobilien nicht mehr durch Hausverwaltungen betreut, sondern durch ein Facilitymanagement, worunter die Verwaltung und Bewirtschaftung von Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen verstanden wird (englischfacilities). Dieser Begriff ist durch Aufnahme in die DIN EN 15221-1 auch zur Verwendung im Deutschen genormt. Das Facilitymanagement umfasst die professionelle Abwicklung von technischen, infrastrukturellen und kaufmännischen Aufgaben, die nicht in das Kerngeschäft einer Organisation fallen, sondern dieses unterstützen.
Die Vermögensverwaltung (auch englischAsset-Management) befasst sich als Finanzdienstleistung mit dem Management fremder Vermögen. In diesem Sektor gibt es der Bankenaufsicht unterliegende Vermögensverwaltungsgesellschaften (sie heißen bankaufsichtsrechtlich korrekt „Finanzportfolioverwaltung“) gemäß § 1 Abs. 1a Nr. 3 KWG und nicht regulierte Unternehmen. Das Management beschränkt sich nicht nur auf die Anlageberatung der Kunden, sondern auch Anlageentscheidungen werden eigenständig durch den Vermögensverwalter getroffen.
In der DDR gab es auf Ressort-Ebene die Verwaltung und die Hauptverwaltung im Sinne einer ansonsten in Deutschland üblichen Stabsabteilung oder Hauptabteilung. Die Namensgebung leitete sich von den Übersetzungen der russischуправлениеuprawlenie für „Verwaltung“ bzw. russischглавное управлениеglawnoe uprawlenie für „Hauptverwaltung“ ab.
Die Zwangsverwaltung ist eine Art der Zwangsvollstreckung zur gerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen von Gläubigern gegenüber dem Schuldner, bei denen ein Zwangsverwalter den Ertrag betroffener Immobilien des Schuldners (Mietertrag, Pachtertrag) dem Schuldner entzieht und dessen Gläubiger zur Befriedigung seiner Forderungen überweist. Durch die Beschlagnahme wird dem Schuldner die Verwaltung und Benutzung des Grundstücks entzogen (§ 148 Abs. 2 ZVG).
Der Insolvenzverwalter hat die gesetzliche Aufgabe, das Insolvenzverfahren durchzuführen, wobei die Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse im Vordergrund steht. Dabei geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf den (vorläufigen) Insolvenzverwalter über (§ 22 Abs. 1 InsO). Um die Insolvenzmasse verwalten zu können, muss der Insolvenzverwalter diese umfänglich und tatsächlich in Besitz nehmen.
↑Otto Model, Carl Creifelds: Staatsbürger-Taschenbuch: Alles Wissenswerte über Europa, Staat, Verwaltung, Recht und Wirtschaft mit zahlreichen Schaubildern. 2003, S. 229.