Sitz des Gerichts ist Potsdam. Die Anschrift lautet Jägerallee 9–12, 14469 Potsdam.[2]
Zusammensetzung und Bestellung
In Artikel 112 der Verfassung des Landes Brandenburg ist die Zusammensetzung sowie die Amtsdauer der Mitglieder des Verfassungsgerichtes geregelt. Das Verfassungsgericht besteht danach aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und sieben weiteren Verfassungsrichtern. Es setzt sich zu je einem Drittel aus Berufsrichtern, aus Mitgliedern mit der Befähigung zum Richteramt oder Diplomjuristen und aus Mitgliedern zusammen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen müssen. Mitglieder des Verfassungsgerichtes können danach auch Nichtjuristen sein. Dies war in der Vergangenheit bereits der Fall, so in der Person des Schriftstellers, Malers und KomponistenFlorian Havemann.
Artikel 112 der Verfassung des Landes Brandenburg lässt es zu, dass durch Gesetz die Zahl der Mitglieder des Verfassungsgerichtes auf zwölf erhöht wird. Die Mitglieder des Verfassungsgerichtes müssen vom Landtag des Landes Brandenburg mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages gewählt werden. Ihre Amtszeit beträgt zehn Jahre ohne die Möglichkeit einer Wiederwahl. Zum Verfassungsrichter kann im Übrigen nur gewählt werden, wer mindestens fünfunddreißig Jahre alt und zum Deutschen Bundestag wählbar ist. Einem anderen Verfassungsorgan des Landes oder des Bundes dürfen die Mitglieder des Verfassungsgerichtes nicht angehören.
In Ausführung der Vorgaben des Artikel 112 der Verfassung des Landes Brandenburg enthält das Gesetz über das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg (VerfGGBbg) unter anderem nähere Bestimmungen zur Wahl, den persönlichen Voraussetzungen, die die Mitglieder des Verfassungsgerichts erfüllen müssen, dem zu leistenden Amtseid, der Entschädigung, einem vorzeitigen Ausscheiden von Verfassungsrichtern aus dem Amt sowie zur Unvereinbarkeit des Amtes des Verfassungsrichters mit anderen Tätigkeiten. So können Beamte und sonstige Angehörige des öffentlichen Dienstes, mit Ausnahme der Richter und der Professoren an einer deutschen Hochschule, nicht Mitglied des Verfassungsgerichts sein. Im Übrigen können Verfassungsrichter auf eigenen Wunsch jederzeit aus dem Amt ausscheiden.
Zuständigkeit des Verfassungsgerichtes
Nach Artikel 113 der Verfassung entscheidet das Verfassungsgericht insbesondere über:[3]
↑Rüdiger Postier: Verfassungsgerichtsbarkeit im Land Brandenburg. In: Wladimir Fadejew, Carola Schulze (Hrsg.): Verfassungsgerichtsbarkeit in der Russischen Föderation und in der Bundesrepublik Deutschland. Universitätsverlag, Potsdam 2013, ISBN 978-3-86956-267-4, S.63ff. (uni-potsdam.de [PDF]).