Im Burgenland gibt es 29 Naturschutzgebiete, die auf Grund einzelner Landesgesetze ausgewiesen sind.
§ 21 Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftpflegegesetz (NG 1990)[1] bestimmt Art des Naturschutzgebietes:
„§ 21. (1) Gebiete, a) die sich durch völlige oder weitgehende Ursprünglichkeit auszeichnen und in denen der Ablauf einer natürlichen Entwicklung gewährleistet ist (§ 1 Abs. 1 [Zielsetzungen, Anm.] lit. b ), b) die seltene oder gefährdete Tier- oder Pflanzenarten oder die nach Ablauf natürlicher Entwicklungen solche beherbergen können (§ 1 Abs. 1 lit. c), c) die seltene oder gefährdete Lebensgemeinschaften von Tieren oder Pflanzen aufweisen oder mit bzw. nach Ablauf natürlicher Entwicklungen solche aufweisen können (§ 1 Abs. 1 lit. c) oder d) in denen seltene oder wissenschaftlich interessante Mineralien und Fossilien vorkommen (VIII. Abschnitt [Schutz von Mineralien und Fossilien, Anm.]), können durch Verordnung der Landesregierung zu Naturschutzgebieten erklärt werden.“
„§ 21. (1) Gebiete,
können durch Verordnung der Landesregierung zu Naturschutzgebieten erklärt werden.“
Die Schutzbestimmungen werden in § 21a[1] ausgeführt, und umfassen, wie „es zur Erreichung des Schutzzweckes erforderlich ist“, Maßnahmen von „jeden menschlichen Eingriff in das Schutzgebiet, einschließlich des Betretens, [zu] untersagen“, Beschränkung auf bestimmte Wege (Wegegebot) bis hin zu Ausnahmen für „zeitgemäße, nachhaltige land- und forstwirtschaftliche Nutzung, die rechtmäßige Ausübung der Jagd und der Fischerei, die notwendige Instandhaltung und Wartung behördlich genehmigter Anlagen sowie für Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung des Schutzzweckes“, sowie „Eingriff für wissenschaftliche Zwecke oder zum Zwecke der Ausbildung an wissenschaftlichen Institutionen“, immer vorausgesetzt, dass „damit keine nachhaltige Beeinträchtigung des Schutzzweckes verbunden ist“ – „langfristige ökologische Forschungen und Untersuchungen“ sind dabei ausdrücklich Teil des Schutzzwecks (§ 21 Abs. 1).
Abweichend zu meisten anderen Bundesländern setzt das Burgenland ganz allgemein strenge Kriterien an den Umwelt- und Landschaftsschutz (II. Abschnitt Allgemeiner Natur- und Landschaftsschutz NG).[1] Besonders ist auch die ausdrückliche Voraussetzung einer günstigen Prognose der Entwicklung. Die ausdrücklicher Erwähnung der Mineralien und Fossilien ähnelt den Regelungen in Niederösterreich und Vorarlberg, solche Areale fallen sonst meist unter der Naturdenkmalsbegriff.
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