Die Länder verwenden dabei unterschiedliche Bezeichnungen. Während einige Länder alle geschützten Objekte generell als Kulturdenkmal bezeichnen, unterscheiden andere Länder beispielsweise zwischen Baudenkmal und Bodendenkmal (archäologisches Denkmal). Zu den weiteren für verschiedene Arten von Kulturdenkmalen verwendeten Bezeichnungen gehören Gartendenkmal, Kleindenkmal, Flurdenkmal und andere.
Als „bewegliche Denkmale“ werden in den meisten Ländern Objekte aufgeführt, die „nicht ortsfest“ sind. Im Denkmalschutzgesetz von Sachsen-Anhalt etwa „bewegliche Kulturdenkmale und Bodenfunde als Einzelgegenstände und Sammlungen wie Werkzeuge, Geräte, Hausrat, Gefäße, Waffen, Schmuck, Trachtenbestandteile, Bekleidung, Kultgegenstände, Gegenstände der Kunst und des Kunsthandwerkes, Münzen und Medaillen, Verkehrsmittel, Maschinen und technische Aggregate, Teile von Bauwerken, Skelettreste von Menschen und Tieren, Pflanzenreste und andere Hinterlassenschaften.“
Der Plural „Denkmale“ wird von den neun Ländern Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen verwendet. Der Plural „Denkmäler“ wird von den sieben Ländern Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Saarland verwendet.
In einigen Bundesländern werden denkmalgeschützte Objekte durch das Anbringen einer Denkmalplakette gekennzeichnet. In der DDR wurde zu diesem Zweck ein Symbol verwendet, das dem Emblem der nach der Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten geschützten Kulturgüter nachgebildet und daher missverständlich ist. Die ostdeutschen Länder verwenden dieses Symbol weiterhin zum Kennzeichnen ihrer Kulturdenkmale. Auch einige westdeutsche Länder verwenden ähnliche Symbole. Niedersachsen hatte ein kurz zuvor herausgegebenes ähnliches Symbol 2018 aufgegeben und verwendet seither sein Landeswappen auf der Denkmalplakette.