Das Gericht Langenselbold lag östlich von Hanau und westlich von Gelnhausen an der Gründau, die westlich der heutigen Stadt in die Kinzig mündet, im Südosten der Wetterau.
Geschichte
Mittelalter
Ursprünglich gehörte das Gericht Langenselbold zum Territorium von Kurmainz, das es 1426 zu einem Drittel an die Grafen von Hanauverpfändete. Diese Pfandschaft wurde 1476 von den Grafen von Isenburg eingelöst[1] und gehörte seitdem zu deren Grafschaft.
Frühe Neuzeit
1645 wurde das Gericht Langenselbold mit dem isenburgischen Amt Ronneburg zusammengefasst. Amtssitz war zwischen 1645 und 1698 die Burg Ronneburg, danach wurde er wieder nach Langenselbold verlegt. Ausgenommen von dem Zusammenschluss blieb die untergeordnete Gerichtsbarkeit, doch lag die Finanzverwaltung nun in der Hand eines gemeinsamen Amtskellers.[2]
19. Jahrhundert
Als das (Reichs-)Territorium der Isenburger (am 23. Mai 1744 war der Birsteiner Graf zum Fürsten avanciert) Mitglied des Rheinbundes geworden war (souverainer Fürst über alle isenburgische Lande[3]), wurde auch das Amt Langenselbold Bestandteil des neuen Staates. Letztendlich entging das kleine Fürstentum aber der Mediatisierung doch nicht: Der nördlich des Mains gelegene Teil war zunächst österreichisch, später dann großherzoglich-hessisch. Der Großherzog von Hessen (Hessen-Darmstadt) einigte sich jedoch mit dem Kurfürsten von Hessen (Hessen-Kassel) 1816 auf eine Teilung des Gebiets. Das Gebiet des Gerichts Langenselbold kam zum Kurfürstentum Hessen[4]. Allerdings behielten die Isenburg-Birsteiner als Standesherren auch nach der Verwaltungsreform 1821 weiter Hoheitsrechte. Der Landrat (damals Kreisrat) nahm hier nur die landespolizeilichen Aufgaben wahr, sowie die Finanz- und Militärangelegenheiten. Außerdem stand dem Fürsten zu Isenburg in Birstein (das Gericht Selbold gehört zu Isenburg-Birstein), die Patrimonialgerichtsbarkeit zu. Diese Sonderrechte wurden den Standesherren (endgültig) erst 1849 in Folge der Revolution von 1848 genommen.[5]
Im Kurfürstentum Hessen kam es 1821 zu einer umfassenden Verwaltungsreform durch eine kurfürstliche Verordnung[6], nach der Territorialreform kam das Amt Langenselbold zum Kreis Gelnhausen (Es hatte damals 4498 Einwohner). Die Verwaltungsreform enthielt jedoch nicht nur eine Territorialreform, sondern auch eine Funktionalreform: Justiz und Verwaltung wurden getrennt. Die Verwaltung (§§ 58 ff. der Verordnung Von den Ober- und Unterbehörden für die innere Landes-Verwaltung) war dreistufig ([Provinz-] Regierung, Kreisrath (später Landrat) in den Kreisen und verwaltende Ortsbehörden): in den Städten die Bürgermeister, in Flecken und Dörfern die (Hoheits-)Schultheißen. Die Justiz (§§ 36 ff. der Verordnung Von den Justiz-Behörden) gliederte sich in drei Instanzen: das Ober-Appellations-Gericht als oberster Gerichtshof (mit einem Civil-Senat und einem Criminal-Senat) in Cassel, die Ober-Gerichte in jeder Provinz-Hauptstadt (Kassel, Marburg, Fulda und Hanau) und in der (Landes-)Universität Marburg (jedoch nur noch für Studenten, nicht mehr – wie vorher – für Professoren und anderes Universitätspersonal) und die Unter-Gerichte: Landgerichte für die Städte und Umkreise (von ungefähr drei Stunden) für Cassel, Rinteln, Marburg, Fulda, Hersfeld und Schmalkalden, sowie Hanau und die bisherigen Justizämter.[7] Für alle Untergerichte wurde eine demnächst zu erlassende neue Abtheilung der Gerichtsbezirke angekündigt (§ 49 der Verordnung). Daneben gab es besondere Forst-Strafbehörden, weil die großen zusammenhängenden Wälder nicht zu den Gemarkungen der Dörfer gehörten (heutige Bezeichnung: gemeindefreie Gebiete, davon gibt es heute nur wenige, die meisten sind Ende des 19. und besonders Anfang bis Mitte des 20. Jahrhunderts in die Dorfgemarkungen eingegliedert worden).
Gerichte und Ämter im älteren Sinne gab es nicht mehr, in der Justiz gab es Justizämter, in der Verwaltung konnte man die Bezeichnung Kreisämter noch finden. Zum 1. Januar 1830 kam es zu einer Neugliederung der Verwaltung im Kinzigtal: Der Kreis Salmünster wurde aufgelöst, ein Teil seines Gebietes kam zum Kreis Gelnhausen. Das Amt Langenselbold kam an den Kreis Hanau. Das Kurfürstentum Hessen stand im Deutschen Krieg 1866 auf der Verliererseite und wurde von der preußischen Monarchie (= Königreich Preußen) annektiert. Preußen behielt die kurhessische Kreiseinteilung weitgehend bei (Liste der Kreise in der Provinz Hessen-Nassau). Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde das Gebiet des ehemaligen Amts Langenselbold Bestandteil des neu gebildeten Landes Hessen. Im Zuge der Gebietsreform in Hessen wurde es am 1. Juli 1974 Teil des Main-Kinzig-Kreises.[8]
Viele Standesherren hatten schon vorher freiwillig auf ihre (Standesherren-)Gerichtsbarkeit (Patrimonialgerichtsbarkeit) verzichtet, darunter auch die Isenburger, deren Justizkanzleien in Meerholz (Gericht Langenselbold und Gericht Meerholz) und Wächtersbach (Gericht Birstein und Gericht Wächtersbach) bereits mit Ablauf des Jahres 1829 geschlossen wurden; das Amt Langenselbold gehörte damals noch zum Kreis Gelnhausen und kam erst 1830 zum Kreis Hanau.
Bestandteile
Zum Kurfürstlich-Fürstlich-Isenburgischen Gericht Langenselbold gehörten 1822[9]
Johann Peter Eyring: Der Landkreis Hanau. In: Georg-Wilhelm Hanna (Bearb.): Der Landkreis Hanau und seine Landräte. Hrsg.: Kreissparkasse Hanau. Hanau 1989, S. 7–11.
Hans Philippi: Territorialgeschichte der Grafschaft Büdingen. Elwert, Marburg 1954 (= Schriften des Hessischen Amts für geschichtliche Landeskunde 23), bes. S. 151–154.
Einzelnachweise
↑Uta Löwenstein: Grafschaft Hanau. In: Ritter, Grafen und Fürsten – weltliche Herrschaften im hessischen Raum ca. 900–1806 = Handbuch der hessischen Geschichte 3 = Veröffentlichungen der Historischen Kommission für Hessen 63. Marburg 2014. ISBN 978-3-942225-17-5, S. 209.
↑Convention Territorial entre le Grand Duc de Hesse et Electeur de Hesse. — Signèe à Francfort sur Mein, le 29 Juin, 1816. British and Foreign State Papers 1815–1816, Band 3, Compiled by the Librarian and Keeper of the Papers, Foreign Office, James Ridgway and Sons, Piccadilly, London 1838, S. 812–819; (größtenteils in deutscher Sprache) Digitalisat S. 812–819; auch abgedruckt in Grindaha, Heft 26, Geschichtsverein Gründau e. V., Gründau 2016 ISSN2194-8631 S. 4–12 mit Anmerkung von Norbert Breunig
↑Gesetz vom 13. November 1849, die Aufhebung der von den Standes- und Grundherren ausgeübten Gerichtsbarkeit und anderen hoheits- oder grundherrlichen Rechte betreffend. In: Sammlung von Gesetzen etc. für Kurhessen (kurhessGS) 1849 S. 125 Digitalisat
↑Verordnung vom 29. Juni 1821 über die Umbildung der bisherigen Staatsverwaltung betreffend. In (Sammlung von Gesetzen, Verordnungen, Ausschreiben und anderen allgemeinen Verfügungen für Kurhessen vom Jahre 1821, Hof- und Waisenhaus-Druckerei, Cassel) kurhessGS 1821, S. 29–62; auch in: Wilhelm Möller und Karl Fuchs (Hrsg.): Sammlung der im Kurfürstenthum Hessen noch geltenden gesetzlichen Bestimmungen von 1813 bis 1860. Elwert’sche Universitäts-Buchhandlung, Marburg und Leipzig 1866, S. 311–351
↑Johann Peter Eyring: Der Landkreis Hanau. In: Georg-Wilhelm Hanna (Bearb.): Der Landkreis Hanau und seine Landräte. Hrsg.: Kreissparkasse Hanau. Hanau 1989 S. 8.
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