Die Evangelische Kirche der altpreußischen Union (Abkürzungen EKapU, APU[1]) war unter diesem Namen von 1922 bis 1953 eine evangelischeLandeskirche in Preußen bzw. seinen Nachfolgestaaten. Die Kirche existierte von 1817 bis 1953 unter verschiedenen Namen und wurde als Dachverband der zwischen 1945 und 1948 selbst zu Landeskirchen verselbständigten Kirchenprovinzen von diesen nach einem weiteren Namenswechsel von 1953 bis 2003 als Evangelische Kirche der Union fortgeführt.
Die Bezeichnung „altpreußisch“ bezog sich auf das Gebiet des „alten Preußen“ vor 1866, weil weder die unierten Landeskirchen von Hessen-Kassel, Nassau und Frankfurt am Main noch die lutherischen Landeskirchen von Schleswig-Holstein und Hannover nach den Annexionen von 1866 in die preußische Landeskirche eingegliedert wurden.
Die Kirche änderte im Laufe ihrer Geschichte mehrmals ihren Namen.
Jahren
Name
1817–1821
Unierte Kirche in Preußen
1821–1845
Evangelische Kirche in Preußen
1845–1875
Evangelische Landeskirche in Preußen
1875–1922
Evangelische Landeskirche der älteren Provinzen Preußens
1922–1953
Evangelische Kirche der altpreußischen Union
1953–2003
Evangelische Kirche der Union
2003 ging die Kirche in der neugegründeten Union Evangelischer Kirchen (UEK) auf. Damit hörte sie nach fast 200 Jahren auf zu bestehen.
Geschichte
Am 27. September 1817 verordnete König Friedrich Wilhelm III., der in seiner Eigenschaft als summus episcopus das landesherrliche Kirchenregiment seines Territoriums innehatte, die Vereinigung der reformierten und lutherischen Gemeinden zu einer unierten Kirche in Preußen. Der preußische König war zu der Überzeugung gekommen, dass die Trennung zwischen den evangelisch-reformierten – zu denen vor allem die Hugenotten, die regierenden Hohenzollern und die Bewohner am Niederrhein, in Teilen des Hunsrücks und Teilen des Bergischen Landes sowie des Siegerlandes gehörten – und den evangelisch-lutherischen Christen, die die Mehrheit der preußischen Bevölkerung ausmachten, unzeitgemäß sei. Bereits seine Vorfahren, so der Große Kurfürst mit dem Berliner Religionsgespräch, hatten versucht, den innerprotestantischen Konfessionsgegensatz im Sinne des Unionismus zu überwinden. Bei der nunmehr vereinigten Kirche handelte es sich um eine Verwaltungs- und keine Bekenntnisunion; doch entstanden schon bald auch bekenntnis-unierte Gemeinden.
Im Laufe der Geschichte veränderte sich der Name der 1817 gegründeten Kirche mehrmals: 1821 hieß sie „Evangelische Kirche in Preußen“. Nach dem Aufkommen verschiedener Freikirchen in der Mitte des 19. Jahrhunderts, besonders der altkonfessionellenAltlutheraner, nannte sie sich zur Unterscheidung von diesen ab 1845 „Evangelische Landeskirche in Preußen“.
1918, nach dem Ende des Ersten Weltkriegs, musste der König von Preußen, Kaiser Wilhelm II., abdanken, wodurch auch das landesherrliche Kirchenregiment wegfiel. Daher gab sich die altpreußische Landeskirche 1922 eine neue Kirchenordnung und den Namen „Evangelische Kirche der altpreußischen Union“ (EKapU bzw. ApU); auch die Kirchenprovinzen wurden demokratisiert. Die Leitung der Kirchenprovinzen lag ab 1922 bei den Provinzialkirchenräten, die von den Provinzialsynoden gewählt wurden. Den Konsistorien, nunmehr zuarbeitende Verwaltungsorgane der Kirchenprovinzen, standen geistliche Generalsuperintendenten und juristische Konsistorialpräsidenten vor. Durch systematische Manipulation der Kirchenwahlen 1932 gelang es der NSDAP, die Kirchenvorstände zu gut einem Drittel mit ihren Mitgliedern zu besetzen.[3]
Am 5. September 1933 führte die Altpreußische Union den für Beamte geltenden „Arierparagraphen“ auch für protestantische Geistliche ein. Als Reaktion unter anderem darauf gründete sich am 21. September 1933 der Pfarrernotbund. Nach der am 1. März 1934 vollendeten Überführung der EKapU in die gleichgeschaltete Deutsche Evangelische Kirche (DEK) erklärten die Anhänger der Bekennenden Kirche am 29. Mai 1934 auf ihrer ersten Bekenntnissynode die oktroyierte Kirchenleitung als rechtswidrig und häretisch. Sie sahen ein Schisma zwischen ihren neu gebildeten und zu bildenden Organen und Bekenntnisgemeinden und den gleichgeschalteten Gremien und Kirchengemeinden als gegeben an und betrachteten sich als wahre EKapU. Das Landgericht I Berlin stellte am 20. November 1934 fest, dass die De-facto-Verschmelzung der offiziellen EKapU mit der DEK jeder Rechtsgrundlage entbehrte und die EKapU daher weiter existierte. Seither reklamierten die Vertreter der offiziellen EKapU und der altpreußischen Bekennenden Kirche jeweils, die wahre EKapU zu vertreten.
Die Kirchenleitungen der noch in Deutschland verbliebenen sechs Kirchenprovinzen westlich von Oder und Neiße, westliches und mittleres Brandenburg, Rest-Pommern, Rheinland, Provinz Sachsen, Rest-Schlesien und Westfalen, trafen sich 1945 im hessischen Treysa (Treysaer Konferenz), um neue Grundsatzbeschlüsse zu fassen. Die Kirchenprovinzen wurden die selbständigen Landeskirchen
Evangelische Kirche von Schlesien (1968–1992: Evangelische Kirche des Görlitzer Kirchengebiets, 1992–2003: Evangelische Kirche der schlesischen Oberlausitz, existierend bis 2003) und
Sie bildeten nach weiteren Zusammenkünften 1949, 1950 und 1954 die altpreußische Landeskirche schließlich zur „Evangelischen Kirche der Union“ (EKU) um. Diese trat, wie ihre sechs Gliedkirchen selbst, der EKD bei und war bis 2003 eine Union von sechs selbständigen unierten Landeskirchen. Mit dem Beitritt der Landeskirche Anhalts kam 1960 eine siebente hinzu.
Der Kirchenkreis Hohenzollern wurde am 1. April 1950 in die württembergische Landeskirche eingegliedert, die ihn bereits seit 1945 kommissarisch betreut hatte.[2] Dabei wurde die bisherige Gottesdienstordnung beibehalten.[6][7]
Kirchenleitung
Als oberstes ausführendes Organ wurde 1850 der Evangelische Oberkirchenrat (EOK) eingerichtet, der 1912 in einen eigenen Neubau in der Jebensstraße, Berlin, zog. Er war mit Theologen und Juristen besetzt. Mit der neuen Kirchenordnung von 1922 waren seine Kompetenzen beschnitten worden. Die Kirchenleitung, die bis 1918 als Summepiskopat beim preußischen Monarchen lag, ging 1922 auf den Kirchensenat über, dem der EOK nunmehr zuarbeitete. Der Präses der Generalsynode stand zugleich dem Kirchensenat vor und vertrat die Kirche nach außen. 1951 wurde der EOK in Kirchenkanzlei umbenannt und blieb unter dieser Bezeichnung auch nach der Umbenennung der Evangelischen Kirche der altpreußischen Union in Evangelische Kirche der Union im Dezember 1953 bestehen.
Präsidenten des Evangelischen Oberkirchenrats
Neben dem Landesherrn als summus episcopus leiteten die Präsidenten des EOK die Kirche bis 1922
1933–1945: Friedrich Werner, von August Jäger eingesetzt, später durch die von den Deutschen Christen dominierte Generalsynode bestätigt; 1945 amtsenthoben
1945–1951: Otto Dibelius; von der provisorischen Kirchenleitung (Beirat) berufen
Präsides der Generalsynode
Ab 1922 leiteten die Präsides der Generalsynode als Vorstand des Kirchensenats zugleich die Landeskirche. Die neue Kirchenordnung der altpreußischen Landeskirche vom 1. August 1951 ersetzte den Kirchensenat durch den Rat der Evangelischen Kirche der altpreußischen Union. Der Präses der Generalsynode war darin Mitglied, aber nicht qua Amt Vorsitzender.
1950–1970: Lothar Kreyssig (ab 1953 unter der Bezeichnung Präses der Synode der EKU)
Landesbischof
Am 4. August 1933 erklärte sich Ludwig Müller zum altpreußischen Landesbischof, nachdem ihm der preußische Staatskommissar August Jäger kommissarisch die Kirchenleitung übertragen hatte. Die deutschchristliche Mehrheit der Generalsynode bestätigte am 5. September 1933 diesen selbstherrlichen Akt, indem sie die Kirchenordnung durch Kirchengesetz dahingehend änderte, dass sie das Amt des Landesbischofs überhaupt erst schuf. Ab 3. Oktober 1935 führte Müller zwar weiter den Titel Landesbischof, hatte aber keine Kompetenz in der Kirchenleitung mehr.
1933–1945: Ludwig Müller (am 3. Oktober 1935 durch den Landeskirchenausschuss entmachtet; nach dessen Auflösung im Februar 1937 ging die Kirchenleitung de facto auf Friedrich Werner über)
Jürgen Kampmann, Werner Klän (Hrsg.): Preußische Union, lutherisches Bekenntnis und kirchliche Prägungen. Theologische Ortsbestimmungen im Ringen um Anspruch und Reichweite konfessioneller Bestimmtheit der Kirche (= Oberurseler Hefte Ergänzungsbände 14). Edition Ruprecht, Göttingen 2014, ISBN 978-3-8469-0157-1.
Einzelnachweise
↑Der Name der Kirche lautete Evangelische Kirche der altpreußischen Union, Evangelische Kirche war ab 1821 der die Konfessionsunterschiede überspielende Name. Vgl. Barbara Krüger, Peter Noss: Die Strukturen in der Evangelischen Kirche 1933–1945. In: Olaf Kühl-Freudenstein, Peter Noss, Claus Wagener (Hrsg.): Kirchenkampf in Berlin 1932–1945: 42 Stadtgeschichten (= Studien zu Kirche und Judentum, Bd. 18). Institut Kirche und Judentum, Berlin 1999, ISBN 3-923095-61-9, S. 149–171, hier S. 149.
↑Hans Mommsen: Die verspielte Freiheit. Aufstieg und Untergang der Weimarer Republik. Propyläenverlag, Berlin 2019, S. 464.
↑Vgl. Adalbert Erler: Die rechtliche Stellung der evangelischen Kirche in Danzig. Berlin 1929, zugl. Univ. Greifswald, Rechts- und staatswissenschaftliche. Diss. v. 21. Februar 1929, S. 36 ff.
↑Vgl. Abkommen betr. die evangelische Kirche des Memelgebietes vom 31. Juli 1925, siehe Ernst Rudolf Huber: Verträge zwischen Staat und Kirche im Deutschen Reich. Marcus, Breslau 1930 (= Abhandlungen aus dem Staats- und Verwaltungsrecht sowie aus dem Völkerrecht, hrsg. von Siegfried Brie, Max Fleischmann und Friedrich Giese, H. 44), S. 82.