Ein Bundesstaat ist demnach eine staatsrechtliche Verbindung von (nichtsouveränen oder zu teilsouveränen Gebilden degradierten) Staaten zu einem (souveränen) Gesamtstaat. Die Beziehungen zwischen diesem Bund und den Gliedstaaten und zwischen Letzteren untereinander sind staatsrechtlicher (nicht völkerrechtlicher) Art.[1]
Ein Staat oder Land kann zentralistisch oder föderativ (bundesstaatlich) organisiert sein. In diesem Sinne ist er entweder ein Einheitsstaat oder ein Bundesstaat (weitere Differenzierungen wie unitarischer Bundesstaat[3] oder föderaler bzw. kooperativer Bundesstaat sind möglich,[4] vgl. kooperativer Föderalismus). Ein traditionelles Beispiel für einen Einheitsstaat ist Frankreich. Dort verfügt allein die oberste, die nationale Ebene im Staatsaufbau über Souveränität und Staatlichkeit.
Im Gegensatz dazu besitzen föderale Systeme wie das der Vereinigten Staaten von Amerika oder der Bundesrepublik Deutschland neben einem souveränen Gesamtstaat – mit republikanischerStaatsform wird dieser häufig als Bundesrepublik, ansonsten als föderale Republik bezeichnet – auch untergeordnete Einheiten mit staatlicher Qualität (Gliedstaaten/Bundesländer). Diese Gliedstaaten sind auf dem Gebiet ihrer staatlichen Zuständigkeit Teilstaaten. Sie haben das Recht, vieles selbstständig und ohne Einmischung der Bundesebene zu regeln, wobei dort angesiedelte Staatsorgane (vor allem oberste Bundesorgane wie das Bundesparlament oder oberste Bundesgerichte) ihnen – im hierarchischen Sinn – übergeordnet sind.[5] Das Schulwesen in den USA und in Deutschland wird beispielsweise in den Gliedstaaten organisiert, während die nationale Ebene etwa die Verteidigung und Außenpolitik bestimmt.
In einem föderativen Staat besteht das Parlament typischerweise aus zwei Kammern. Die eine dient der direkten Volksvertretung und repräsentiert das Volk als Ganzes. Die andere vertritt grundsätzlich die Interessen der Gliedstaaten (Länderkammer).
Abgrenzung und Entwicklung
Ein föderativer Staat oder Föderation (staatsrechtliche Staatenverbindung) ist nicht nur vom Einheitsstaat abzugrenzen, sondern ebenso vom Staatenbund (völkerrechtliche Staatenverbindung, ggf. Konföderation).[6] Die Frage nach dem Sitz der Souveränität zur Abgrenzung staatlicher Organisationsverbände heißt: Bundesstaat oder Staatenbund? Dabei ist ein Staatenbund eine lose Verbindung von Einzelstaaten, die ihre Souveränität behalten, sodass die föderale Struktur ohne Preisgabe wesentlicher staatlicher Kompetenzen besteht.[7] Der Staatenbund als solcher kann somit nur Entscheidungen treffen, wenn die Einzelstaaten diese gutheißen. Dementgegen sind die Gliedstaaten gegenüber dem Bundesstaat zur Bündnistreue verpflichtet.
Der Norddeutsche Bund entstand aus einem Verteidigungsbündnis Preußens mit weiteren Staaten. Die Regierungen einerseits und ein vom Volk gewähltes Gremium andererseits vereinbarten gemeinsam eine Verfassung für einen Bundesstaat. Diese Bundesverfassung trat am 1. Juli 1867 in Kraft. Diesem norddeutschen Bundesstaat traten zum 1. Januar 1871 die süddeutschen Staaten bei. Der gemeinsame Staat wurde in Deutsches Reich umbenannt (im Rückblick „Kaiserreich“ genannt).
Das Grundgesetz legt fest, welche Staatsaufgaben durch den Bundesstaat, welche durch die Länder und welche von beiden gemeinsam erledigt werden. Für die Zusammenarbeit mit der Bundesebene gibt es ein eigenes Bundesorgan, den Bundesrat. Dieser entscheidet über Bundesgesetze, die der Zustimmung durch die Länder bedürfen. Der Bundesrat arbeitet außerdem bei der Verwaltung des Bundes sowie in Angelegenheiten der Europäischen Union mit.
Österreich
Österreich ist nach der Bundesverfassung von 1920 in der Fassung von 1929, die 1945 wieder in Kraft gesetzt wurde, eine föderale, parlamentarisch-demokratische Republik, bestehend aus neun Ländern.
Der Bundesrat als Vertretung der Länderinteressen hat nur in Fällen, in denen in die Rechte der Bundesländer eingegriffen wird, ein absolutes Vetorecht.
Die Schweiz ist seit 1848 ein Bundesstaat. Die Kantone sind souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung beschränkt ist; sie üben alle Rechte aus, die nicht dem Bund übertragen sind.[10]
Die folgenden Staaten weisen zwar eine föderalistische Struktur auf, die Befugnisse der Gliedstaaten sind aber so gering ausgestaltet, dass sie weder eindeutig als Bundesstaaten noch als Einheitsstaaten eingestuft werden können.[11][12]
Verfassung von 1993 in der Fassung von 2014. Die Gebietseinheiten (Föderationssubjekte) sind zu neun Föderationskreisen zusammengefasst. Asymmetrischer Föderalismus: Der Grad der Autonomie ist unter den verschiedenen Typen von Föderationssubjekten unterschiedlich stark.[14]
In Italien, Spanien und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland ist die Devolution hin zu den Regionen bzw. Landesteilen so stark ausgeprägt, dass sie ebenfalls eine „Kreuzung aus föderalen und einheitsstaatlichen Elementen“ darstellen. Spanien ist dem kanadischen Politikwissenschaftler Ronald L. Watts zufolge „praktisch ein Bundesstaat“ bzw. – wie Südafrika – eine „Quasi-Föderation“.[15]
Laut dem Verfassungsjuristen Karl Brinkmann war die frühe DDR nur scheinbar ein Bundesstaat: Es „steckte insgesamt hinter der Fassade des Bundesstaates ein Einheitsstaat, überdies als gewaltenvereinigender, zentralistischer. Es bestand keinerlei Föderalismus, doch ein strenger Unitarismus“.[16] Die DDR erfüllte nach Ansicht des Verfassungsrechtlers Siegfried Mampel formal die Merkmale einer föderativen Struktur, bis 1958 habe sie noch ein – für eine mögliche Wiedervereinigung günstiges – „föderatives Gepräge“ gehabt.[17] Nach Ansicht der Historiker Detlef Kotsch und Harald Engler wurde die DDR „zunächst als Bundesstaat definiert und in wichtigen Bereichen auch als Bundesstaat organisiert“, jedoch habe sie „in der Praxis […] nicht einen einzigen Tag als wirklicher Bundesstaat funktioniert“, da die Entscheidungskompetenz zentral bei der Sowjetischen Kontrollkommission lag.[18] Der westdeutsche Politikwissenschaftler Heinz Laufer charakterisierte die frühe DDR als „dezentralisierte[n] Einheitsstaat im Gewande des Bundesstaates“.[19] Auch die Staatsrechtler Theodor Maunz und Reinhold Zippelius stuften sie vor Auflösung der Länderkammer (1958) als „dezentralisierten […] Einheitsstaat“ ein.[20]
Obwohl der Ostteil Berlins zur „Hauptstadt der Republik“ oder „Hauptstadt der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin“ deklariert worden war,[21] konnte es in die Länderkammer lediglich Beobachter entsenden. Die Vier Mächte hielten bis 1990 am Viermächte-Status für ganz Berlin fest, wonach der sowjetische Sektor von Berlin 1949 „kein integrierter Bestandteil der DDR“ geworden sein konnte. Während die Sowjetunion die stufenweise Integration Ost-Berlins in die DDR stillschweigend hinnahm, erkannten die Westmächte den Hauptstadtcharakter Ost-Berlins nur unter Vorbehalt an.[22][23]
Die Sowjetunion war formal föderal strukturiert (aufgrund einer Vielzahl von Sowjetrepubliken).[29] In Wahrheit wurde sie zentralistisch regiert. Die Stalin-Verfassung, die von 1936 bis 1977 galt, war offen zentralistisch.[30]
Proklamation der TDFR am 22. April 1918 (hervorgegangen aus dem Transkaukasischen Kommissariat); nach gescheiterten Friedensverhandlungen mit dem Osmanischen Reich erklärte am 26. Mai zunächst Georgien seine Unabhängigkeit, am 28. Mai folgten Armenien und Aserbaidschan.
Karl Doehring: Allgemeine Staatslehre. 3. Auflage, C.F. Müller, Heidelberg 2004, § 6, Rn. 155–173 (S. 68–75).
Ann L. Griffiths (Hrsg.): Handbook of Federal Countries. McGill-Queen’s University Press, Montreal 2005.
Walter Haller, Alfred Kölz, Thomas Gächter: Allgemeines Staatsrecht. 5. Auflage, Nomos, Baden-Baden 2013, §§ 19–23, S. 154–191.
Thomas O. Hueglin, Alan Fenna: Comparative Federalism. A Systematic Inquiry. 2. Auflage, University of Toronto Press, Toronto [u. a.] 2015.
Hans Kristoferitsch: Vom Staatenbund zum Bundesstaat? Die Europäische Union im Vergleich mit den USA, Deutschland und der Schweiz. Springer, Wien/New York 2007, ISBN 978-3-211-35201-4 (Diss. Univ. Wien).
Thomas Krumm: Föderale Staaten im Vergleich. Eine Einführung. Springer VS, Wiesbaden 2015, ISBN 978-3-658-04955-3.
↑Vgl. Ingo von Münch, Ute Mager: Staatsrecht I. Staatsorganisationsrecht unter Berücksichtigung der europarechtlichen Bezüge. 7. Auflage. Stuttgart 2009, S.370ff.
↑Konrad Hesse: Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Neudruck der 20. Aufl., C.F. Müller, Heidelberg 1999, Rn. 217; Edin Šarčević: Das Bundesstaatsprinzip. Eine staatsrechtliche Untersuchung zur Dogmatik der Bundesstaatlichkeit des Grundgesetzes, Mohr Siebeck, Tübingen 2000 (Jus Publicum, Bd. 55), S. 36, 53.
↑Dazu Konrad Hesse: Der unitarische Bundesstaat. C.F. Müller, Karlsruhe 1962.
↑Uwe Barschel: Die Staatsqualität der deutschen Länder. Ein Beitrag zur Theorie und Praxis des Föderalismus in der Bundesrepublik Deutschland (= Schriftenreihe des Lorenz-von-Stein-Instituts, Bd. 2), R. v. Decker, Heidelberg/Hamburg 1982, S. 39.
↑Erich Gruner, Beat Junker: Bürger, Staat und Politik in der Schweiz. Lehrbuch für den staatsbürgerlichen Unterricht an höheren Mittelschulen der deutschen Schweiz, Basel 1978.
↑Dazu Reinhold Zippelius, Allgemeine Staatslehre, 16. Aufl., Beck, München 2010, § 9 IV; Theodor Schweisfurth: Völkerrecht, Mohr Siebeck, Tübingen 2006, S. 36 f.
↑Heinrich Wilms: Staatsrecht I. Staatsorganisationsrecht unter Berücksichtigung der Föderalismusreform. Kohlhammer, 2007, Rn. 234.
↑Näher dazu Roland Sturm, Politik in Großbritannien, VS Verlag, Wiesbaden 2009, S. 54 ff.; Ders., Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland – Devolution und Parlamentssuprematie, in: Roland Sturm, Jürgen Dieringer (Hrsg.): Regional Governance in EU-Staaten, Verlag Barbara Budrich, Opladen 2010, S. 107 ff.
↑Peter Badura, Verfassungsänderung, Verfassungswandel, Verfassungsgewohnheitsrecht, in: Josef Isensee/Paul Kirchhof (Hg.): Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Bd. XII, 3. Aufl., Heidelberg 2014, § 270 Rn. 37.
↑Haller, Kölz, Gächter: Allgemeines Staatsrecht, 2013, Rn. 501 (S. 155).
↑Zu Russland vgl. z. B. Anja Schlage: Die Verteilung der Staatsmacht zwischen der Russländischen Föderation und ihren Subjekten. Darstellung des Föderalismus in Russland aus deutscher Sicht. Lit Verlag, 2011, S. 13 f.
↑2008–2014 betrug die Anzahl der Subjekte aufgrund von Zusammenschlüssen nicht mehr 89, sondern nur noch 83.
↑Dazu Andreas Heinemann-Grüder: Der asymmetrische Föderalismus Russlands und die Rolle der Regionen. In: Russland unter neuer Führung. Politik, Wirtschaft und Gesellschaft am Beginn des 21. Jahrhunderts. Agenda, Bremen 2001, S. 78–88; Jakob Fruchtmann: Die Entwicklung des russischen Föderalismus – eine Zwischenbilanz. In: Russland heute. Rezentralisierung des Staates unter Putin. VS Verlag, Wiesbaden 2007, S. 67–68; Daniel Thym: Ungleichzeitigkeit und europäisches Verfassungsrecht. Nomos, Baden-Baden 2004, S. 349 ff.
↑Ronald L. Watts: Typologies of federalism. In: John Loughlin u. a.: Routledge Handbook of Regionalism and Federalism. Routledge, Abingdon (Oxon)/New York 2013, S. 19–33, hier S. 19 f., 22.
↑Karl Brinkmann: Verfassungslehre. 2., ergänzte Auflage, R. Oldenbourg Verlag, München/Wien 1994, ISBN 978-3-486-78678-1, S. 372 f. (abgerufen über De Gruyter Online).
↑Siegfried Mampel, zitiert nach Michael Richter: Die Bildung des Freistaates Sachsen. Friedliche Revolution, Föderalisierung, deutsche Einheit 1989/90, Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2004, ISBN 3-525-36900-X, S. 40, 45, Zitat S. 55.
↑Detlef Kotsch und Harald Engler: Staat und Staatspartei. Die Verwaltungsreform der SED in Brandenburg 1952–1960. In: dieselben und Oliver Werner (Hrsg.): Bildung und Etablierung der DDR-Bezirke in Brandenburg. Verwaltung und Parteien in den Bezirken Potsdam, Frankfurt/Oder und Cottbus 1952–1960. BWV, Berlin 2017, S. 18–21.
↑Heinz Laufer: Föderalismus. Die Bundesrepublik Deutschland als Bundesstaat. Informationen zur politischen Bildung Nr. 169, 1976, S. 8.
↑Theodor Maunz, Reinhold Zippelius: Ein Studienbuch. 28. Auflage, C.H. Beck, München 1991, S. 9.
↑Michael Schweitzer: Staatsrecht III. Staatsrecht, Völkerrecht, Europarecht. 10. Aufl., C.F. Müller, Heidelberg 2010, S. 263 f., Rn. 642.
↑Udo Wetzlaugk: Sonderstatus Berlins 1945–90. In: Presse- und Informationsamt des Landes Berlin (Hrsg.): Berlin-Handbuch. Das Lexikon der Bundeshauptstadt, FAB, Berlin 1993, ISBN 3-927551-27-9, S. 1171–1194.
↑Ronald L. Watts: Typologies of federalism. In: John Loughlin u. a.: Routledge Handbook of Regionalism and Federalism. Routledge, Abingdon (Oxon)/New York 2013, S. 19–33, hier S. 22, 28.
↑Emmerich Tálos: Das austrofaschistische Herrschaftssystem: Österreich 1933–1938 (= Politik und Zeitgeschichte. Band8). 2. Auflage. Lit Verlag, Berlin/Münster/Wien 2013, ISBN 978-3-643-50494-4, S.86.
↑Wilhelm Brauneder: Österreichische Verfassungsgeschichte: Einführung in Entwicklung und Strukturen. Unter Mitw. von Friedrich Lachmayer. Manz, Wien 1976, ISBN 3-214-04868-6.
↑Vgl. auch Dirk Hanschel: Konfliktlösung im Bundesstaat. Die Lösung föderaler Kompetenz-, Finanz- und Territorialkonflikte in Deutschland, den USA und der Schweiz, Mohr Siebeck, Tübingen 2012, S. 34.
↑Ronald L. Watts: Typologies of federalism. In: John Loughlin u. a.: Routledge Handbook of Regionalism and Federalism. Routledge, Abingdon (Oxon)/New York 2013, S. 19–33, hier S. 28.
↑Andreas Thüsing, zit. nach Michael Richter: Die Bildung des Freistaates Sachsen. Friedliche Revolution, Föderalisierung, deutsche Einheit 1989/90, Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2004, S. 55.
↑Karl Brinkmann: Verfassungslehre. 2., ergänzte Auflage, R. Oldenbourg Verlag, München/Wien 1994, S. 366 und 373 ff. (abgerufen über De Gruyter Online).