Bildtafel der Verkehrszeichen in der Bundesrepublik Deutschland seit 2017

Die Bildtafel der Verkehrszeichen in der Bundesrepublik Deutschland seit 2017 zeigt die Verkehrszeichen in der Bundesrepublik Deutschland, wie sie sich seit Inkrafttreten der Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) seit dem 1. April 2013 darstellen. Seit 30. Mai 2017 fasst ein neuer Katalog der Verkehrszeichen (VzKat) alle bundesweit eingeführten und damit alle amtlich zugelassenen, nach der StVO gültigen Verkehrszeichen einschließlich Zusatzzeichen und Verkehrseinrichtungen zusammen[1] und erschien am 29. Mai 2017 als Anlage zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) vom 26. Januar 2001 im Bundesanzeiger. Er löst die bisherige Fassung vom 1. Juli 1992 ab.

Neben den Verkehrszeichen der StVO wird hier unter anderem auf straßenverkehrstechnisch relevante Zeichenanordnungen im Verkehrsblatt, in der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO), in der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BOStrab), in den Richtlinien für die wegweisende Beschilderung auf Autobahnen (RWBA) und in den Richtlinien für die wegweisende Beschilderung außerhalb von Autobahnen (RWB) eingegangen. Nicht in dieser Bildtafel enthalten sind die Signale von Lichtsignalanlagen des Straßenverkehrs und von nichtamtlichen Fahrradwegweisern.

Veränderungen

Mit diesem neuen Katalog wurde das teils seit vielen Jahren gültige Nummerierungssystem der Verkehrszeichen neu überdacht und einer neuen inneren Logik unterworfen. Einige Verkehrszeichen, die mit der umstrittenen „Schilderwaldnovelle“ von September 2009 aus dem Verkehrszeichenkatalog gestrichen wurden, was die Neufassung der StVO von 2013 bestätigte, gehören nun wieder in den Kanon der Verkehrszeichen. Neben einigen Streichungen sind etliche neue Zeichen und Zusatzzeichen eingeführt worden. Eigentlich sollte der neue Verkehrszeichenkatalog bereits mit Inkrafttreten der Novelle von 2009 vorliegen, doch zögerte sich dessen Erscheinen noch weit über den Zeitpunkt der StVO-Neufassung von 2013 hinaus, obwohl sich diese StVO bereits bei ihrer Veröffentlichung in Paragraph 39, Absatz 9, ganz speziell auf den neuen Katalog bezog.

Die blauen Zeichen stammen aus der 1979 gültig gewordenen DDR-StVO, die bis 1990 galt; die weißen Zusatzzeichen wurden 2017 eingeführt

Oft wohl ohne bewussten Rückgriff erhielten einige Zeichen wieder ihre ältere Nummer aus der 1971 gültig gewordenen Straßenverkehrs-Ordnung zurück, andere, wie Zeichen 257-52 (Verbot für Gespannfuhrwerke), das 1992 als Zeichen 257 aus dem Verkehrszeichenkatalog genommen wurde, kamen nun wieder an ihren Platz. Auch im Zuge der westdeutschen Straßenverkehrs-Ordnung von 1956 entstandene Zusatzzeichen (damals als Zusatztafeln bzw. als Zusatzschilder bezeichnet) kamen zurück. So das Zusatzzeichen Kuppe. Dagegen verschwand eines der ältesten Zusatzzeichen, das – damals noch ohne Nummer – bereits seit dem 1. Januar 1938 Gültigkeit hatte, aus dem Katalog: Zusatzzeichen 1012-30 (Anfang). Unter den neuen Zusatzzeichen verdienen auch die 1053-38 (Querparken) und 1053-39 (Schrägparken) besondere Erwähnung. In konzeptionell ähnlicher Form existierten diese beiden Zeichen bereits mit wechselnder Bildnummer (zuletzt Bild 254 und 255) von 1964 bis 1990 in der DDR-StVO.

Erstmals wurden in den bundesdeutschen Verkehrszeichenkatalog auch spezielle Zusatzzeichen mit klarem polizeilichen Hintergrund aufgenommen. So Zusatzzeichen 1007-58 (Polizeikontrolle) und Zusatzzeichen 1060-32 (Auch Kraftomnibusse und PKW mit Anhängern), das nur im Zuge von LKW-Kontrollen Verwendung finden soll. Eine deutliche Erweiterung, die weitgehend bereits vor 2017 abgeschlossen war, gab es sowohl bei den Zeichen, als auch bei den Zusatzzeichen, die sich mit alternativen Antrieben und Antriebsstoffen beschäftigen. Nur noch wenige ergänzende Zusatzzeichen wurden mit dem Verkehrszeichenkatalog von 2017 hinzugefügt. Darunter Zusatzzeichen 1022-13 (E-Bikes frei).

Eines der kurzlebigsten Zusatzzeichen im Verkehrszeichenkatalog war wohl Zusatzzeichen 1000-33 (Radverkehr im Gegenverkehr). Das erst 1997 eingeführte Zeichen verschwand 2017 wieder. Für etliche andere Zeichen endeten 2017 jahrelange Querelen um ihre Beibehaltung und Nummerierung. Das führte in der Realität zu behördlichen Irritationen, wobei es zur Aufstellung fiktiver Schilder kam. So unter anderem beim jetzigen Zeichen 101-15 (Steinschlag), bei dem ab 2009 zeitweilig das Sinnbild im Rahmen eines Zusatzzeichens erschien und unter Zeichen 101 (Gefahrstelle) gesetzt wurde.

Herstellung

Die Verkehrszeichen werden nach den Bestimmungen der StVO vom 16. November 1970 hergestellt. Diese wurden zuletzt geändert durch die Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 5. August 2009. Die Abmessungen und Ausführungsarten müssen unter anderem den im Verkehrsblatt-Verlag erschienen Richtlinien über Abmessung der Verkehrszeichen und der Zusatzschilder nach der StVO einschließlich ihrer Varianten vom 25. Mai 1972 und 26. Juli 1972 entsprechen. Zu beachten sind hierzu außerdem die am 1. Januar 1976 in Kraft getretenen Änderungen, einschließlich der Elften Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom Juli 1992.

Die Sicherung der Qualität deutscher Verkehrszeichen wird durch den RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung überwacht. Jedes Verkehrszeichen muss den jeweils gültigen Qualitätsstandards entsprechen, um das Siegel zu erhalten und im öffentlichen Raum aufgestellt zu werden. Das Gütesiegel besitzt über dem RAL-Logo Raum für fünf einperforierte Prüfziffern. Die ersten beiden Ziffern sind eine kodierte Herstellerangabe. Diese Ziffern werden dem Produzenten des Schildes durch den RAL verliehen. Das Quartal wird durch die mittlere Zahl angegeben und über das Herstellungsjahr geben die letzten beiden Ziffern Auskunft.

Seit 1. Januar 2013 müssen die Verkehrsschilder eine CE-Kennzeichnung besitzen, die nach dem Mandat M111 (CE-Kennzeichnung in der Straßenausstattung) der EU-Kommission für ortsfeste vertikale Verkehrszeichen verpflichtend ist. Mit Einführung der ab 2011 gültigen Technischen Liefer- und Prüfbedingungen für vertikale Verkehrszeichen (TLP VZ) ist für eine vollständige Kennzeichnung der Schilder zudem die Angabe der Herstelleranschrift, in der Regel mittels eines weiteren Aufklebers, verpflichtend geworden. Vielfach hatten Hersteller schon in der Vergangenheit solche Aufkleber verwendet.

Ab 2014 wurden zusätzliche Angaben zu den Aufklebern Vorschrift. So kann nun die Reflexionsklasse des Verkehrszeichens (RA1, RA2 oder RA3) abgelesen werden, was bisher nur über das Wasserzeichen in der Reflexfolie auf der Vorderseite des Schildes möglich war. Der jetzt in einem Stück gedruckte Aufkleber besitzt unter dem RAL-Gütesiegel und der CE-Kennzeichnung ein Feld, in dem nun die Reflexionsklassen und als zusätzliche Angabe die angenommenen Nutzungsdauer des Verkehrszeichens angegeben werden.

Die aktuelle rückseitige Beschriftung der Schilder besteht damit seit 2014 aus einem Aufkleber, der zum einen das EU-verordnete CE-Zeichen nach EN 12899-1 sowie das nach den deutschen Vorgaben angebrachte RAL-Gütezeichen und den Block mit den Reflexionsklassen und der Nutzungsdauer enthält. Außerdem müssen die Hersteller ihre individuell gestalteten Aufkleber mit dem Anschriftenblock anbringen.[2]

Sinnbilder nach § 39 StVO

Im Folgenden die 2017 vorgesehenen Sinnbilder nach § 39 StVO. Spätere Änderungen und Ergänzungen werden weiter unten angegeben.

Absatz 7

Absatz 8

Absatz 10

Symbole der Richtlinien für die wegweisende Beschilderung auf Autobahnen 2000 (RWBA 2000)

Eine eingeschränkte, zusätzliche Nutzung ist seit 2001 für folgende Symbole zur wegweisenden Beschilderung der Autobahnen zugelassen.[5]

[6]

Symbole der Richtlinien für die wegweisende Beschilderung außerhalb von Autobahnen 2000 (RWB 2000)

[7][8][9]

Gefahrzeichen nach Anlage 1 (zu § 40 Absatz 6 und 7 StVO)

Anlage 1[10] in der Nummerierung nach Teil 2 des Verkehrszeichenkataloges,[11] so etwa in Kombination mit Zeichen 101 (also ab Nr. 101-1) als weitere, nicht in Anlage 1 zu § 40 StVO aufgenommene Gefahrzeichen mit Sinnbildern gemäß § 39 Abs. 8 StVO:

Allgemeine Gefahrzeichen

Besondere Gefahrzeichen vor Übergängen von Schienenbahnen mit Vorrang

Vorschriftzeichen nach Anlage 2 (zu § 41 Absatz 1 StVO)

Nachstehend in der Nummerierung nach Teil 3 des Verkehrszeichenkataloges.[12] Das Zeichen „Tempo-10-Zone“ aus dem Entwurf eines Verkehrszeichenkatalogs von 2013 wurde nicht eingeführt.

Wartegebote und Haltgebote

Vorgeschriebene Fahrtrichtungen

Vorgeschriebene Vorbeifahrt

Seitenstreifen als Fahrstreifen, Haltestellen und Taxenstände

Auf der rechten Fahrbahnseite stehend werden die Verkehrszeichen in dieser Reihenfolge passiert:

Auf der linken Fahrbahnseite einer Richtungsfahrbahn oder Einbahnstraße stehend werden die Verkehrszeichen in dieser Reihenfolge passiert:

Sonderwege

Verkehrsverbote

Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote

Halt- und Parkverbote

Bei Aufstellung rechts drehen die Pfeile gegen den Uhrzeigersinn.
Die Zeichen werden in Fahrtrichtung wie folgt nacheinander passiert:

Bei Aufstellung auf der linken Seite, dies erfolgt nur in Einbahnstraßen, drehen die Pfeile mit dem Uhrzeigersinn.
Die Zeichen werden in Fahrtrichtung wie folgt nacheinander passiert:

Markierungen

Richtzeichen nach Anlage 3 (zu § 42 Absatz 2 StVO)

Nachstehend die entsprechenden Zeichen nach den Vorgaben von Teil 4 des Verkehrszeichenkatalogs.[15] Die 1976 eingeführten und 1992 überarbeiteten Rückseiten für Ortstafeln mit weißem Feld im oberen Abschnitt (Zeichen 311-51) sind nicht mehr vorgesehen. Bestehende Ausschilderungen bleiben jedoch gültig.

Vorrangzeichen

Ortstafel

Parken

Aufstellung rechts, in Reihenfolge wie beim Fahren in Fahrtrichtung passiert:

Aufstellung links, in Reihenfolge wie beim Fahren in Fahrtrichtung passiert:

Verkehrsberuhigter Bereich

Tunnel

Nothalte- und Pannenbucht

Autobahnen und Kraftfahrstraßen

Markierungen

Hinweise

Wegweisung und Umleitungsbeschilderung

Sonstige Verkehrsführung

Bei allen folgenden Tafeln in diesem Absatz wurden 2017 textliche Änderungen vorgenommen, der Sinn wurde dabei nicht verändert.

Verkehrseinrichtungen nach Anlage 4 (zu § 43 Absatz 3 StVO)

Anlage 4[18] mit den näheren Ausgestaltungen und der Nummerierung nach Teil 5 des Verkehrszeichenkataloges.[19]

Einrichtungen zur Kennzeichnung von Arbeits- und Unfallstellen oder sonstigen vorübergehenden Hindernissen

Einrichtung zur Kennzeichnung des Straßenverlaufs

Einrichtungen zur Kennzeichnung von dauerhaften Hindernissen oder sonstigen gefährlichen Stellen

Warntafel zur Kennzeichnung von Fahrzeugen und Anhängern bei Dunkelheit

Sonstige Zeichen

Nicht mehr verordnete, aber gültige Zeichen

Unbeschränkt gültige Zeichen

Zusatzzeichen

Teil 7 VzKat listet Zusatzzeichen[21] und unterscheidet in solche nach § 39 Absatz 3 (allgemeine, bis Nr. 1014) und solche nach § 41 Abs. 2 StVO (ab Nr. 1020):

Zusatzzeichen 1000 – Richtungsangaben durch Pfeile

Zusatzzeichen 1001 – Länge einer Strecke

Zusatzzeichen 1002 – Verlauf der Vorfahrtstraße

an Kreuzungen

an Einmündungen

Zusatzzeichen 1004 – Entfernungsangaben

Zusatzzeichen 1005 – Entfernungsangaben mit verbalem Zusatz

Zusatzzeichen 1006 – Hinweise auf Gefahren durch Sinnbild

Zusatzzeichen 1007 – Hinweise auf Gefahren durch verbale Angabe

Zusatzzeichen 1008 – Hinweis auf geänderte Vorfahrt, Verkehrsführung oder besondere Verkehrsregelung

Zusatzzeichen 1010 – Hinweis durch Sinnbild

Die Zusatzzeichen mit den Nummernfolgen 1046, 1048, 1049 entfielen aus dem Katalog, können aber durch die Zeichen 1010-ff weiterhin angeordnet werden.

Zusatzzeichen 1012 – Hinweis durch verbale Angabe

Zusatzzeichen 1013 – besondere Hinweise zur Seitenstreifenfreigabe

(in Verbindung mit Zeichen 223.1 bis 223.3)

Zusatzzeichen 1014 – Tunnelkategorien gemäß ADR-Übereinkommen

Das ADR-Übereinkommen ist das Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR),[23] zuletzt geändert durch die Verordnung vom 25. Oktober 2016.[24]

Zusatzzeichen 1020 – Personengruppen frei (verbal oder mit Sinnbild)

Zusatzzeichen 1022 – einspurige Fahrzeuge frei

Zusatzzeichen 1024 – mehrspurige Fahrzeuge frei

Zusatzzeichen 1026 – besondere Fahrzeuge und Transportgüter frei (verbale Angabe)

Zusatzzeichen 1028 – sonstige Fahrzeug-, Personengruppen frei (verbale Angabe)

Zusatzzeichen 1031 – Freistellung vom Verkehrsverbot nach § 40 Absatz 1 BImSchG (in Verbindung mit Zeichen 270.1)

Zusatzzeichen 1040 – Zeitangaben ohne Beschränkung auf Wochentage

Zusatzzeichen 1042 – Zeitangaben mit Beschränkung auf Wochentage

Zusatzzeichen 1044 – Personengruppen

Zusatzzeichen 1046 – einspurige Fahrzeuge

Als beschränkende Zusatzzeichen nach § 41 Absatz 2 StVO können für einspurige Fahrzeuge die bereits weiter oben gezeigten Zusatzzeichen 1010-52, 1010-62, 1010-63 und 1010-65 angeordnet werden.

Zusatzzeichen 1048 – mehrspurige Fahrzeuge

Zusatzzeichen 1049 – sonstige oder mehrere mehrspurige Fahrzeuge

Zusatzzeichen 1050 – Fahrzeuge (verbale Angabe)

Zusatzzeichen 1052 – Fahrzeuge mit besonderer Ladung

Zusatzzeichen 1053 – sonstige Beschränkungen

Zusatzzeichen 1060 – erweiternde Zusatzzeichen

Gestrichene Zeichen

Mit der Verkündung des Verkehrszeichenkatalogs 2017 entfielen einige Zeichen und Zusatzzeichen zusätzlich zu den bereits 2013 gestrichenen.

Ersatzlos gestrichen wurden zum 1. April 2017 folgende Zeichen:

Das Zusatzzeichen „Anfang“, das ersatzlos entfiel, gehörte zu den ältesten Zusatzzeichen in der deutschen Straßenverkehrsordnung und war in einer Vorgängerversion bereits am 1. Januar 1938 Teil der StVO geworden. Die Nummer wurde nun anderweitig vergeben:

Für die anderen entfallenen Zeichen gibt es jedoch Alternativen, die jeweils im Folgenden genannt werden.

Bei den folgenden Zeichen wurde jeweils die Nummer auch noch neu vergeben:

Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen zu den Verkehrszeichen

Seit 2017 wurde die Benennung mancher Zeichen aktualisiert und neue Verkehrszeichen eingeführt, um den Katalog der Verkehrszeichen zu erweitern und neue Konzepte, wie Carsharing und Elektro­kleinstfahrzeuge, einzuführen.

Zeitpunkte der Einführung
6. Juni 2019 Diese Verkehrszeichen wurden mit der „Verordnung über die Teilnahme von Elektrofahrzeugen am Straßenverkehr und zur Änderung weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 6. Juni 2019“ hinzugefügt.[27]
20. April 2020 Die „Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften“ vom 20. April 2020 nahm neue Verkehrszeichen zum Fahrradverkehr und Carsharing in die Straßenverkehrs-Ordnung auf,[3] die sich insbesondere mit dem Fahrradverkehr sowie dem Carsharing beschäftigen. In Teilen wurde die Verordnung ab dem 28. April 2020 gültig. Einige wichtige Abschnitte traten erst am 1. Januar 2021 in Kraft.
15. August 2020 Diese Verkehrszeichen wurden am 15. August 2020 durch eine Veröffentlichung im Verkehrsblatt eingeführt.[28]
31. August 2020 Diese Verkehrszeichen wurden am 31. August 2020 aus der noch zu überarbeitenden Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung zum Thema Fahrradverkehr und Carsharing im Verkehrsblatt veröffentlicht und konkretisiert.[29]
Diese Plaketten und Aufkleber wurden am 31. August 2020 durch die der Maßgaben zur Kennzeichnung von Kraftfahrzeugen und Parkscheinautomaten für Carsharing-Fahrzeuge im Verkehrsblatt eingeführt. Im Bundesgesetzblatt war die Carsharing-Plakette bereits im April 2020 vorgestellt worden.[29][30]
2020 Dieses Zusatzzeichen wurde 2020 durch die Bundesanstalt für Straßenwesen vorgestellt, jedoch nicht in den am 12. März 2021 und am 12. Mai 2021 veröffentlichten Entwurf des neuen Verkehrszeichenkatalogs aufgenommen.[31][16]
12. Mai 2021 Am 12. Mai 2021 wurde von der Bundesregierung eine überarbeitete Ausführung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) vom 22. Mai 2017 veröffentlicht.[16] Dieser stimmte der Bundesrat am 25. Juni 2021 neben der Fünfundfünfzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften im Bundesgesetzblatt zu.[32]
8. November 2021 Diese Verkehrszeichen wurden mit der Novelle zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) in der Fassung vom 8. November 2021 rechtlich fundiert eingeführt. Vorher waren sie teils im Verkehrsblatt konkretisiert.[1][33]
15. August 2022 Diese Verkehrszeichen wurden durch eine Veröffentlichung am 15. August 2022 im Verkehrsblatt eingeführt.[34]

Sinnbilder nach § 39 StVO (08.11.2021)

Carsharing-Plaketten und Aufkleber (31.08.2020)

Zeichen 244 – Fahrradzone (08.11.2021)

Zeichen 277 und 281 – Verbot des Überholens von einspurigen Fahrzeugen (08.11.2021)

Umbenennung von Zeichen 314 – Parken (12.05.2021)

Das bisher genutzte, aber nicht im Verkehrszeichenkatalog genannte, Zeichen 314-31 mit Nummernangabe wurde bekanntgegeben und der Wortlaut von Zeichen 314-30 angepasst.

Zeichen 342 – Haifischzähne (08.11.2021)

Zeichen 350 – Radschnellweg (08.11.2021)

Zeichen 365 – Tankstellen (08.11.2021)

Zeichen 442 – Vorwegweiser für bestimmte Verkehrsarten im Kreisverkehr (08.11.2021)

Zeichen 455 und 460 – Umleitungen (08.11.2021)

Die Ausführung folgt den „Richtlinien für Umleitungsbeschilderung“ (RUB).

Zeichen 501 bis 551 – Verkehrsleittafeln (08.11.2021)

Zeichen 721 – Grünpfeilschild mit Beschränkung auf den Radverkehr (08.11.2021)

Umbenennung von Zusatzzeichen 1001, 1004, 1005 und 1013 mit Entfernungsangaben

Bei Zusatzzeichen mit Entfernungsangaben wurde eine zusätzliche Zahl mit dem genannten Wert hinter der Unternummer angefügt. Ausnahme: 1004-32 (dieses gibt es nur in der Ausführung „Stop in 100 m“).[39]




Sonstige Zusatzzeichen 1010, 1012, 1022, 1024 und 1053

Zeichen, die nicht im Verkehrszeichenkatalog aufgeführt wurden

Veröffentlichungen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen

Im Jahr 2008 wurden folgende Sinnbilder in den Richtlinien für die touristische Beschilderung (RtB), Ausgabe 2008 von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Arbeitsgruppe Verkehrsmanagement, verbindlich veröffentlicht. Die Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen arbeitet mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) sowie der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) zusammen und ist Herausgeber der wichtigsten technischen Regelwerke im Straßenbau in Deutschland; insbesondere der RWB und RWBA sowie von zahlreichen Merkblätten, Hinweisen und dem Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen.

Veröffentlichungen des Bundesverkehrsministeriums

Die bereits 1971 überarbeiteten Hinweiszeichen zur Park- beziehungsweise Rastplatz-Beschilderung an den Bundesautobahnen[40] wurden ab 1980/1981 den damals aktualisierten typographischen Neuerungen angepasst und behielten weiterhin ihre Gültigkeit.

Spezielle Autobahnrastplatz-Hinweisschilder wurde ab 1965 aufgestellt. Sie erinnerten an die Vertreibungsgebiete der Deutschen.[41] Einige dieser Schilder weichen teils mehr oder weniger weit in den Bemaßungen und Ausführungen voneinander ab.

Veröffentlichungen des Innenministeriums

Zu den Hinweiszeichen auf Gottesdienstzeiten wurde am 22. Dezember 2008 eine neue Verwaltungsvorschrift durch das Bundesministerium des Innern erlassen, die am 1. Januar 2009 Gültigkeit erlangte. Unter anderem wurde nun festgelegt, dass die Schilder „keine amtlichen Hinweiszeichen im Sinne der Straßenverkehrs-Ordnung“ sind. Wie bereits in der Vergangenheit sind die Kosten für diese Zeichen von den Gemeinden zu tragen.[42]

Veröffentlichungen des Bundesverkehrs- und Verteidigungsministeriums

Seit 2009 ordnet das Bundesverteidigungsministerium eine Neuaufstellung der Zeichen zur militärischen Lastenklasse nicht mehr an. Fristen für ihren Abbau wurden aber auch nach der Neufassung der StVO von 2013 beziehungsweise 2017 nicht ausgegeben.

Veröffentlichungen des Landwirtschaftsministeriums

Das ehemalige Zusatzzeichen 2532 mit der Formulierung Wildtollwut hat bereits seit dem 1. Juni 1991, dem Tag der Inkrafttretung der Tollwut-Verordnung vom 23. Mai 1991, keine amtliche Wirkung mehr, wird aber als nichtamtliches Sonderschild weiterhin hergestellt und vertrieben. Hersteller haben das Schild daher teils auch mit variierender Gestaltung noch im Angebot. Alte ehemals offizielle Schilder sind zudem weiterhin in der Landschaft zu finden.[43]

Veröffentlichungen verschiedener Länder

Das an Straßen, Wegen und Plätzen mit nichtöffentlichem Verkehr vorgesehene Zeichen Wasserschutzgebiet wurde in verschiedenen Bundesländern erlassen. Beispielsweise weist im Freistaat Bayern erstmals ein Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern (BStMI bzw. hier: IMS) vom 19. Juli 1967[44] auf die Kennzeichnung hin. In der Fassung vom 7. April 1971[45] wird dieses Zeichen in Anlage 2a dargestellt. In einer aktualisierten Darstellung wurde das Zeichen im März 2016 erneut vom BStMI veröffentlicht.[46]

Lichtzeichen- und Blinklichtanlagen für Bahnübergänge in Schienenhöhe

Diese Zeichen sind in dieser Form nicht in die Straßenverkehrsordnung aufgenommen worden. Ihre Anordnung und Aufstellung regelt die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO).[47]

Die Dritte Verordnung zur Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) vom 8. Mai 1991, die einen Tag nach der Verkündung, am 17. Mai 1991, in Kraft trat,[48] regelt die Beschilderung unmittelbar an den Bahnanlagen.[49] Nach dieser Verordnung sollten bisher errichtete Blinklichtanlagen zwar bestehen bleiben, aber nicht mehr neu angeordnet werden.[50]

Kennzeichnung und Sicherung von Bahnübergängen nach BOStrab

Die seit 1987 gültigen Kennzeichnungen der Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung – BOStrab):[51]

Siehe auch

Literatur

  • Wolfgang Stelljes: Heimatkunde am Straßenrand. Was uns braune Schilder an der Autobahn sagen wollen. In: Mitteldeutsche Zeitung/Naumburger Tageblatt, 16.10.2020, S. 24.
Commons: Verkehrszeichen in Deutschland – Sammlung von Bildern

Anmerkungen

  1. a b zum Zweck des VzKat [1] Teil 1, 1. Abs. 1 dieser Anlage zur VwV-StVO sowie Randnummer 8 unter „Zu den §§ 39–43...“ der VwV-StVO; zu den Änderungen Bundesanstalt für Straßenwesen: Änderungen im Verkehrszeichenkatalog 2017 zu 1992
  2. RAL-Gütezeichen für Verkehrszeichen; RAL Gütezeichen – Güteschutzgemeinschaft Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen e. V., abgerufen am 17. Juni 2019.
  3. a b Bundesgesetzblatt 19, Teil 1, S. 814–837. BGBl. I S. 814
  4. Seite 816 der Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil | Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2020
  5. Wegweisende Beschilderung; – Verwendung von zusätzlichen grafischen Symbolen gemäß den Richtlinien für die wegweisende Beschilderung der Autobahnen (RWBA 2000). In: Verkehrsblatt Nr. 6, 2001, S. 125.
  6. Verkehrszeichen und Symbole, RWBA 2000 unter bast.de, Bundesanstalt für Straßenwesen, abgerufen am 9. September 2021.
  7. Symbole der Richtlinien für die wegweisende Beschilderung außerhalb von Autobahnen 2000. Bundesanstalt für Straßenwesen, abgerufen am 8. September 2021.
  8. Rundschreiben vom 31.01.2007. (PDF) Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, 31. Januar 2007, abgerufen am 9. September 2021.
  9. Rundschreiben vom 05.04.2007. (PDF) Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, 5. April 2007, abgerufen am 9. September 2021.
  10. Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) Anlage 1 (zu § 40 Absatz 6 und 7) Allgemeine und Besondere Gefahrzeichen, auf gesetze-im-internet.de
  11. Teil 2 – Gefahrzeichen nach Anlage 1 (zu § 40 Absatz 6 und 7 StVO), auf verwaltungsvorschriften-im-internet.de
  12. Teil 3 - Vorschriftzeichen nach Anlage 2 (zu § 41 Absatz 1 StVO), auf verwaltungsvorschriften-im-internet.de also auch mit weiteren Sinnbildern gem. § 39 StVO wie Nr. 257-53.
  13. lfd. Nr. 30, Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) Anlage 2 (zu § 41 Absatz 1)
  14. a b c d e f StVO - Straßenverkehrs-Ordnung. Abgerufen am 20. März 2023.
  15. Teil 4 - Richtzeichen nach Anlage 3 (zu § 42 Absatz 1 StVO). Verwaltungsvorschriften im Internet. (PDF) Abgerufen am 29. Dezember 2020.
  16. a b c d Bundesrat, Drucksache 410/21, vom 12. Mai 2021, Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung, S. 120.
  17. Das Muster der Parkscheibe wurde bereits am 1. Januar 1982 gültig. Siehe: Parkscheibe (Bild 291 StVO). In: Verkehrsblatt. Nr. 237 vom 24. November 1981, S. 447.
  18. Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) Anlage 4 (zu § 43 Absatz 3) Verkehrseinrichtungen, auf gesetze-im-internet.de
  19. Teil 5 - Verkehrseinrichtungen nach Anlage 4 (zu § 43 Absatz 3 StVO), auf verwaltungsvorschriften-im-internet.de
  20. Teil 6 VzKat mit dem Schild gemäß § 37 Abs. 2 StVO, inzwischen ergänzt um den auf den Radverkehr beschränkten Grünpfeil
  21. Teil 7 - Zusatzzeichen nach § 39 Absatz 3 StVO § 42 Absatz 2 StVO, auf verwaltungsvorschriften-im-internet.de
  22. a b Zeichen 1000-32, Fahrrad mit dem waagerechten Pfeilpaar, wird, wegen der Übereinstimmung der Pfeilrichtung passender, seit 2013 statt Zeichen 1000-33 bei freigegebenen Einbahnstraßen unter den Einbahnstraßenpfeil, Zeichen 220, gesetzt (Vgl. BGBl. 2013 I S. 367, 394, Anlage 2 (zu § 41 Absatz 1) Vorschriftzeichen)
  23. Siehe: Bundesgesetzblatt 1969, II, S. 1489; sowie Bundesgesetzblatt 1970, II, S. 50.
  24. Siehe: Bundesgesetzblatt 2016, II, S. 1203; sowie Bundesgesetzblatt 2017, II, S. 933.
  25. a b lfd. Nr. 2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) Anlage 2 (zu § 41 Absatz 1)
  26. a b c d e f g h i Verordnung zur Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). In: Bundesgesetzblatt, Teil I, 2013, Nr. 12 vom 12.03.2013, S. 367–427; hier: S. 389.
  27. Bundesgesetzblatt Nr. 21 vom 14. Juni 2019 auf Seite 759. Siehe auch Bundesanstalt für Straßenwesen: Neue Verkehrszeichen nach der Einführung des Verkehrszeichenkatalogs 2017
  28. Bekanntgabe des Zusatzzeichens 1053-54. In: Verkehrsblatt 15, vom 15. August 2022.
  29. a b Ausgestaltung der Zusatzzeichen 1010-68, 1010-69 und 1010-70 sowie der Aufkleber zur Gebührenfreistellung von Carsharingfahrzeugen und elektrisch betriebenen Fahrzeugen. In: Verkehrsblatt 16 (2020), S. 504.
  30. Bekanntmachung der Maßgaben zur Kennzeichnung von Carsharingfahrzeugen im Sinne des § 2 Nummer 1 und des § 4 Absatz 1 und 2 des Carsharinggesetzes. In: Verkehrsblatt 16 (2020), S. 505.
  31. Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung vom 12. März 2021, S. 60.
  32. Bundesrat, Drucksache 410/21 (Beschluss), vom 25. Juni 2021: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung.
  33. Teil 1 des Katalog der Verkehrszeichen (VzKat) mit Neuerungen; auf verwaltungsvorschriften-im-internet.de (abgerufen am 10.05.2024)
  34. Bekanntgabe des Zusatzzeichens 1053-54. In: Verkehrsblatt 15, vom 15. August 2022.
  35. nach dem Sinnbild „Radverkehr“ einzuordnen
  36. nach dem Sinnbild „Lastkraftwagen mit Anhänger“ einzuordnen
  37. nach dem Sinnbild „Personen­kraftwagen“ einzuordnen
  38. nach dem Sinnbild „E-Bikes“ einzuordnen
  39. Teil 7 - Zusatzzeichen nach § 39 Absatz 3 StVO, § 41 Absatz 2 StVO, auf verwaltungsvorschriften-im-internet.de
  40. Beschilderung der Park- und Rastplätze an Bundesautobahnen. In: Straße und Autobahn 11 (1971), S. 520.
  41. Claudia Pinl: Warthe im Westerwald. Erinnerungskultur an westdeutschen Autobahn-Parkplätzen. In: Informationen. Gesellschaft für Volkskunde in Rheinland-Pfalz, 20, 2006, S. 52–59; hier: S. 55–56.
  42. Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zu Hinweisschildern auf Gottesdienste und sonstige regelmäßige religiöse Veranstaltungen an öffentlichen Straßen vom 22. Dezember 2008 (Az.: 61-3962.5 sowie Az.: 2-3962.5/9 vom 29. Oktober 2015)
  43. § 8 Abs. 2 der Tollwut-Verordnung vom 23. Mai 1991 (BGBl. I S. 1168).
  44. IMS Nr. IV R/IC4-9303 a 93, (Merkblatt 1967, S. 427)
  45. Merkblatt 1971, S. 552
  46. IMS, Merkblatt Nr. 1.2/6 (Stand: März 2016), S. 5
  47. Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO), § 11 Bahnübergänge
  48. Bundesgesetzblatt 30, 1991, Teil 1, S. 1098–1111; hier, S. 1111.
  49. Bundesgesetzblatt 30, 1991, Teil 1, Anlageband, Anlage 5 (zu § 11), S. 15–19; (online)
  50. Bundesgesetzblatt 30, 1991, Teil 1, S. 1098–1111; hier, S. 1100.
  51. Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung – BOStrab). In: Bundesgesetzblatt. Teil 1, Nr. 58 vom 18. Dezember 1987, Anlage 1. (online)

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