Verjährung ist im Zivilrecht der durch den Ablauf einer bestimmten Frist bewirkte Verlust der Möglichkeit, einen bestehenden Anspruch durchzusetzen. Im öffentlichen Recht führt die Verjährung regelmäßig zum Erlöschen des Anspruchs. Die strafrechtliche Verjährung stellt ein Verfahrenshindernis dar, d. h. die Straftat kann nicht mehr verfolgt werden.
Im Strafrecht wird zwischen Verfolgungsverjährung und Vollstreckbarkeitsverjährung unterschieden:
Die Frist dafür beginnt, sobald die strafbare Handlung vollendet ist, bei Dauerdelikten, sobald die strafbare Handlung abgeschlossen wurde. Sie verlängert sich aber dann, wenn der tatbildsmäßige Erfolg erst später eingetreten ist: In diesem Fall beginnt die Frist mit dem Eintritt des Erfolges.
Die Länge der Verjährungsfrist hängt davon ab, mit welchem Strafausmaß die Handlung bedroht ist:[1]
In zahlreichen Fällen verlängert sich die Verjährungsfrist, z. B. wenn der Täter während der Bewährungszeit erneut aufgrund der gleichen schädlichen Neigung straffällig wird.
Die Frist dafür beginnt mit der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung. Sie hängt vom Ausmaß der verhängten Strafe oder der Art der getroffenen Verfügung ab und beträgt:
Werden mehrere Strafen (oder vorbeugende Maßnahmen) gleichzeitig verhängt, richtet sich die Verjährung nach der Strafe oder Maßnahme mit der längsten Verjährungsfrist. Wurden Freiheits- und Geldstrafe gleichzeitig verhängt, werden zur Berechnung der Verjährungsfrist Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafe addiert.
Unterschieden wird zwischen der Verfolgungsverjährung und der Vollstreckungsverjährung. Weiters gibt es für das Rechtsmittelverfahren eine Beschwerdeverjährung.
Eine Hemmung der Verjährungsfrist tritt auch für die Dauer eines Auslandsaufenthalts auf.
Im Abgabenrecht gibt es zwei Arten der Verjährung: