Universitätsrichter waren Beamte mit richterlicher Qualifikation, die an den Hochschulen im Rahmen der Akademischen Gerichtsbarkeit Recht sprachen.
Die Rechtsprechung im Rahmen der Akademischen Gerichtsbarkeit oblag ursprünglich dem Rektor oder dem Senat der jeweiligen Hochschule. Seit dem Beginn des deutschen Bundes regelten die Bundesstaaten vielfach, dass diese Aufgabe dem neu geschaffenen Amt eines Universitätsrichters übertragen wurde. Spruchkörper blieb teilweise der akademische Senat.
Insbesondere im Zusammenhang mit der Demagogenverfolgung wurde das Wirken der Universitätsrichter (überwiegend pejorativ) in der Öffentlichkeit beschrieben.
Das Gerichtsverfassungsgesetz 1877 schaffte die Akademische Gerichtsbarkeit weitgehend ab, nur die Disziplinargewalt über die Studenten bestand weiter. Mit der Wahrnehmung dieser Disziplinargewalt waren je nach Landesrecht die akademischen Senate oder Universitätsrichter beauftragt.
Nach Hochschule geordnet