Die Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO) ist Bestandteil des deutschen Seeverkehrs- bzw. Schifffahrtsrechts. Sie ergänzt und verdrängt die internationalen Kollisionsverhütungsregeln auf deutschen Seeschifffahrtsstraßen.
In der Emsmündung gilt die Schifffahrtsordnung Emsmündung, die einen bilateralen Vertrag mit den Niederlanden umsetzt, in der die Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung fast unverändert übernommen wird. Näheres siehe unter „Örtlicher Geltungsbereich“.
Die Grundlage der SeeSchStrO als Rechtsverordnung findet sich im Seeaufgabengesetz.
Wesentliche Bestandteile sind die Fahrregeln auf diesen Gewässern und die Vorschriften über die zu verwendenden und zu beachtenden Sichtzeichen und Schallsignale.
Die SeeSchStrO gilt für alle Verkehrsteilnehmer gleichermaßen, d. h. auch für Sportboote. Die SeeSchStrO wird von einer Vielzahl weiterer Gesetze und Verordnungen ergänzt. Auf den Wasserstraßen, die weiter landeinwärts liegen, gilt die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO).
(SeeSchStrO vom 22. Oktober 1998; Stichworte in Klammern nur auszugsweise)
Anlagen
(siehe § 1 SeeSchStrO)
Zur besseren Veranschaulichung ist dem Text der SeeSchStrO als Anhang eine Karte des Geltungsbereiches beigefügt.
Die SeeSchStrO ersetzt nicht die internationalen Kollisionsverhütungsregeln (KVR), sondern ergänzt bzw. präzisiert diese im Sinne eines spezielleren Rechts. Allgemein gesagt: Dort, wo die SeeSchStrO eine spezielle Regelung trifft, gilt diese (auch abweichend von den KVR); ansonsten gelten die Kollisionsverhütungsregeln. Im Text der SeeSchStrO wird vielfach auf die KVR Bezug genommen, so z. B. bei den Begriffsbestimmungen (§ 2) oder einzelnen Fahrregeln.
Die wesentliche Ergänzung der SeeSchStrO bilden die Bekanntmachungen der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt zur SeeSchStrO. In diesen Bekanntmachungen wird die SeeSchStrO weiter präzisiert und insbesondere an die besonderen örtlichen Verhältnisse der jeweiligen Wasserstraße angepasst und im Bundesanzeiger veröffentlicht.[2] Die Bekanntmachungen werden durch die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich herausgegeben und regelmäßig aktualisiert.[3] Weitere Ergänzungen finden sich u. a. in speziellen Befahrensregelungen (z. B. für Nationalparks).
(insbesondere Regelungen, die von den KVR abweichen oder über diese hinausgehen)