In dem Regelwerk wurde die Linienführung (also den Verlauf der Straße im Lageplan, bezogen auf die Achse) und die Gradiente (im Höhenplan, auch Längsschnitt genannt) behandelt. Des Weiteren wurden darin Entwurfselemente des Querschnitts (siehe auch RAS-Q) für die Anlage von Autobahnen und Landstraßen, d. h. anbaufreier Straßen außerhalb und innerhalb bebauter Gebiete, entsprechend der Einordnung von Straßen in die Straßenkategorien A I bis A VI und B I und B II gemäß RAS-N definiert.
Das Regelwerk besteht aus neun Abschnitten und zehn Anhängen. Abschnitt eins dient als Einführung in die Richtlinie. Planungsablauf und Entwurfsstufen werden im Abschnitt zwei erläutert. Die maßgebenden Geschwindigkeiten, also die Entwurfsgeschwindigkeit ve und Geschwindigkeit v85 (siehe auch Geschwindigkeit (Verkehrsplanung)) werden im dritten Abschnitt definiert. Die Abschnitte vier und fünf legen die Entwurfselemente in Lage und Höhe fest. Das Ergebnis, also die räumliche Linienführung, wird in Abschnitt sechs beschrieben. In den Abschnitten sieben und acht werden die Entwurfselemente im Querschnitt und der Sicht geregelt. Abschnitt neun dient als Zusammenfassung der vorher genannten Abschnitte.
Anwendung
Mit der Einführung der RAS-L wurde das Anwendungsgebiet auf anbaufreien Straßen (sowohl Landstraßen als auch Autobahnen) festgelegt. Seit Juni 2008 ist die RAS-L in ihrer Gültigkeit eingeschränkt und ist noch für Landstraßen anzuwenden. Für Autobahnen wurden zu diesem Zeitpunkt die Richtlinien für die Anlage von Autobahnen (kurz RAA) eingeführt. Im Jahr 2012 wurde die RAS-L durch die Richtlinien für die Anlage von Landstraßen (kurz RAL) ersetzt, um neue Erkenntnisse und Entwicklungen in das Regelwerk einfließen zu lassen.[1]