Chorturmkirche, Sandsteinquaderbau mit Satteldach, Langhaus verputzt, im Wesentlichen zweite Hälfte 14. Jahrhundert, Emporeneinbauten zweite Hälfte 15. und zweite Hälfte 17. Jahrhundert, Turmhelm zweite Hälfte 18. Jahrhundert
zweigeschossiger Satteldachbau mit Schleppgauben und Aufzuggswalm, Erdgeschoss massiv verputzt, Obergeschoss und Giebel reiches Sichtfachwerk, bezeichnet 1697
Ehemalige Siegelsdorfer Mühle, Wohn- und Mühlengebäude
Zweigeschossiger verputzter Sandsteinquaderbau mit Satteldach, Fachwerk-Aufzugsgaube mit Walmdach und rückseitiger Zwerchgaube, gerahmtes Portal und Gurtgesims, um 1831
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Außerdem ist die Bayerische Denkmalliste ein nachrichtliches Verzeichnis. Die Denkmaleigenschaft – und damit der gesetzliche Schutz – wird in Art. 1 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (BayDSchG) definiert und hängt nicht von der Kartierung im Denkmalatlas und der Eintragung in die Bayerische Denkmalliste ab. Auch Objekte, die nicht in der Bayerischen Denkmalliste verzeichnet sind, können Denkmalschutz genießen, wenn sie die Kriterien nach Art. 1 BayDSchG erfüllen. Bei allen Vorhaben ist daher eine frühzeitige Beteiligung des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege nach Art. 6 BayDSchG notwendig.
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