Um die Bodenreibung zu verringern und so den für die Bewegung nötigen Aufwand so gering wie möglich zu halten, sind Landfahrzeuge im Regelfall mit Rädern, seltener mit Kufen oder Gleisketten ausgestattet. Es gibt Fahrzeuge mit nur einem Rad (z. B. Einrad, Schubkarre) bzw. Kufen und solche mit mehreren. Sind es mehrere, können sie nebeneinander (z. B. Automobil) und/oder hintereinander (z. B. Fahrrad) angebracht sein. Fahrzeuge, die nur ein Rad besitzen, oder bei denen die Räder nur hintereinander montiert sind, nennt man einspurig. Sind Räder (auch) nebeneinander angebracht, so handelt es sich um mehrspurige, meist zweispurige Fahrzeuge.
Ein- und mehrspurige Fahrzeuge werden im Straßenverkehrsrecht teilweise unterschiedlich behandelt:
Weil einspurige Fahrzeuge i. d. R. schmaler sind, dürfen sie bei allgemeinem Überholverbot überholt werden, mehrspurige Fahrzeuge jedoch nicht. Wenn auch einspurige Fahrzeuge nicht überholt werden dürfen, wird das in Deutschland mit Verkehrszeichen 277.1 ausdrücklich angeordnet.[2]
Als Kraftfahrzeuge im Sinne des § 1 Abs. 2 StVG gelten Landfahrzeuge, die durch Motorkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein. Eine Mischform zwischen Landfahrzeugen und Wasserfahrzeugen ist das Amphibienfahrzeug, zwischen Straßenverkehr und Eisenbahnverkehr das Zweiwegefahrzeug.