Radioaktive Abfälle müssen gemäß Atomgesetz geordnet beseitigt werden. Hierfür ist nach dem Verursacherprinzip der jeweilige Abfallerzeuger verantwortlich. Die Beseitigung erfolgt letztlich in einem Endlager. Bis ein solches Endlager zur Verfügung steht, müssen die Abfälle zwischengelagert werden. Für radioaktive Abfälle aus Medizin, Industrie und Forschung hat das Gesetz den Bundesländern die Verpflichtung auferlegt, für die Zwischenlagerung der in ihrem Gebiet anfallenden radioaktiven Abfälle Sammelstellen einzurichten. Diese werden teilweise von mehreren Bundesländern gemeinschaftlich (s. u.) betrieben.[1][2]
Schulze, R. (2001). Aufgaben der Landessammelstellen. in: Strahlenschutz – Wissenschaftliche Grundlagen, Rechtliche Regelungen, Praktische Anwendungen: Kompendium der Sommerschule Strahlenschutz. G. Buchert, R. Czarwinski, A. Kaul et al., H. Hoffmann Verlag: 239–250