Unter Löschwasserversorgung versteht man Vorrichtungen und Abläufe zur Bereitstellung von Wasser für den Brandschutz.
Grundsätzlich müssen Städte und Gemeinden zur Gewährleistung des Brandschutzes eine ausreichende Löschwasserversorgung für die Feuerwehren sicherstellen. Im Zuge der Privatisierung der öffentlichen Wasserwirtschaft wird diese Aufgabe meist durch Wasserversorgungsunternehmen wahrgenommen. Die Löschwasserversorgung erfolgt im Allgemeinen in Form einer zentrale Löschwasserversorgung, bei der das Wasserverteilungssystem der Trinkwasserversorgung um Entnahmestellen für Löschwasser, die Hydranten, ergänzt wird. Wo dies nicht in ausreichendem Maße möglich ist, werden Wasserentnahmestellen aus Bächen, Seen oder speziell angelegten Löschwasserbehältern bereitgestellt.
Es wird zwischen einer
abhängigen Löschwasserversorgung, die durch die Hydranten der öffentlichen Wasserversorger bereitgestellt wird,
und einer
unabhängigen Löschwasserversorgung, die nicht von einem Rohrleitungssystem abhängig ist
Die Gemeinden stellen bei ihrer Trink- und Brauchwasserversorgung in dichten Abständen Wasserentnahmestellen in Form von Hydranten zur Verfügung. Die erforderliche Löschwassermenge beträgt in Abhängigkeit von baulicher Nutzung, Nutzungsdichte und der Gefahr der Brandausbreitung zwischen 24 und 192 m³/h[2].
Allerdings sind Wasserversorgungsunternehmen üblicherweise nicht gesetzlich verpflichtet, die erforderliche Löschwasservorhaltung ganz oder teilweise über das öffentliche Trinkwassernetz sicherzustellen. In Deutschland wird daher von den Wasserversorgungsunternehmen in Bezug auf die Löschwasservorhaltung regelmäßig auf das DVGW-Arbeitsblatt W 405 (Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung) verwiesen.
Die Abstände zwischen den Hydranten sollen gemäß DVGW und AGBF unter 150 m betragen.[3]
Unternehmen können für ihren Betrieb in Deutschland, ähnlich wie in anderen Ländern, durch die jeweilige Kommune als Träger der Feuerwehr und auf Basis des jeweils geltenden Feuerwehrgesetz dazu verpflichtet werden auch auf dem Werksgelände eine vorgegebene Zahl an Hydranten vorzuhalten.[4]
Die von der Feuerwehr zu erwartende Wassermenge, die ein Hydrant liefern kann, hängt vom Durchmesser und dem Wasserdruck der Wasserleitung, sowie von der Verlegung der Wasserleitungen (Ringleitung oder Verästelungs-/Stichleitung) ab. In Deutschland wird als Richtwert bei Unterflurhydranten von einer Ergiebigkeit von Durchmesser × 10 l/min, bei Überflurhydranten von Durchmesser × 15 l/min ausgegangen, wobei der Durchmesser in mm angegeben wird.[1]
In Österreich ist die Löschwasserversorgung wie der gesamte Brandschutz durch Landesvorschriften geregelt. Empfehlungen gibt aber die ÖBFV-RL VB01.
Löschwasserversorgung auf privaten Grundstücken
Auf vielen öffentlichen und gewerblichen Grundstücken ist die Löschwasserversorgung über Außen- und Wandhydranten sicherzustellen.
Soll die Löschwasserversorgung aus dem öffentlichen Netz bereitgestellt werden, kann es notwendig sein, einen gesonderten Liefervertrag mit dem Wasserversorger über bereitgestellte Menge und Druck im Brandfall abzuschließen. Hierfür sind auch Zisternen zugelassen.
Versorgungsarten
Vollversorgung
Bedingt durch versicherungs-, technische und hygienische Aspekte, wird die Löschwasserversorgung noch über das öffentliche Netz abgesichert (Trinkwasser-Vollversorgung).
Teilversorgung
Hauptsächlich wird die Löschwasserversorgung über die „Trinkwasser-Teilversorgung“ realisiert. Der Bauherr erhält vom Wasserversorger die vertragliche Zusage, Löschwasser in Höhe des angemeldeten Trinkwasserbedarfs (für Duschen, Waschmaschine etc.) bereitzustellen. Die zusätzlichen Wassermengen sind auf dem Grundstück zu bevorraten.
Amortisation von Löschwasseranlagen
Die Teilversorgung ermöglicht die Kombination von Löschwasserversorgung und Regenwassernutzung. Mit den gleichen Bauelementen mit denen die Löschwasserversorgung realisiert wird, wird zusätzlich die Regenwassernutzung betrieben. Der Bauherr spart Trinkwasser, Versickerungsanlage und nach örtlicher Gegebenheit die Versiegelungsgebühr.
Trennung vom öffentlichen Netz
Löschwasseranlagen mit Außen- und Wandhydranten (Typ F) dürfen in Deutschland aus hygienischen Gründen seit 1994 (TWIN 6) und 2002 DIN 1988-6 nicht mehr mit dem öffentlichen Trinkwassernetz verbunden sein. Ein Bestandsschutz für Altanlagen besteht aus hygienischer Sicht nicht.
Zur Absicherung einer Löschwasseranlage gegen das öffentliche Netz sind nur Trinkwasser-Trennstationen (Freier Auslauf) und Nass-Trockenstationen zulässig.
Ist es durch die abhängige Löschwasserversorgung nicht möglich, eine ausreichende Wasserversorgung sicherzustellen, können Löschwasserentnahmestellen an vorhandenen Fließ- oder Stillgewässern durch die Gemeinde eingerichtet werden, oder Löschwasservorräte in speziell angelegten Teichen oder Zisternen bereitgestellt werden.[4]
Da diese Wasserentnahmestellen unter Umständen nur einen begrenzten Vorrat an Löschwasser liefern können, werden sie in erschöpfliche und unerschöpfliche Löschwasserentnahmestellen eingeteilt.
In Deutschland müssen Löschwasserteiche eine Mindesttiefe von zwei Metern und ein Fassungsvermögen von mindestens 1000 m³ aufweisen und mit einem Saugschacht oder einem fest installierten Saugrohr versehen sein.
Zisternen werden nach ihrer Größe in „klein“ (75–150 m³), „mittel (150–300 m³)“ und „groß“ (>300 m³) eingeteilt.[7]
Auch Staustufen in Bächen, deren Zulauf gering ist, zählen zu den erschöpflichen Wasserstellen.
Unerschöpfliche Löschwasserstellen
Unerschöpfliche Löschwasserstellen liefern über einen längeren Zeitraum eine ausreichende Menge an Löschwasser. Zu ihnen zählen natürliche oder künstlich angelegte Wasserentnahmestellen an offenen Gewässern („Saugstellen“), wie Flüssen, Bächen oder Seen, sofern sie zu jeder Jahreszeit die Wasserentnahme garantieren, also im Sommer nicht austrocknen und im Winter nicht einfrieren. Die befestigten Zufahrten müssen bei jedem Wetter von Fahrzeugen mit einer Achslast von 10 t befahren werden können und die Löschwasserstelle muss auch bei Frost unverzüglich benutzbar sein. Die Saughöhe soll möglichst niedrig gehalten werden und 5 m nicht überschreiten. Die Tauchtiefe (Überdeckung des Saugkorbes) muss bei einem Wasserdurchfluss von 800 l/min etwa 30 cm und bei 1600 l/min mindestens 50 cm betragen.
Auch die Entnahme aus dem Grundwasser kann über spezielle Löschwasserbrunnen erfolgen, hier ermöglicht das nachfließende Grundwasser eine länger andauernde Wasserentnahme.[7]
Kennzeichnung der verschiedenen Löschwasserstellen in Deutschland
Löschwasserbrunnen nach DIN 4066 B1 (mit Positionsangabe)
Löschwasserbrunnen mit integrierter Tiefpumpe (mit Positionsangabe)
Saugstelle (mit Positionsangabe)
Saugstelle
Hinweisschild auf eine Löschwasserzisterne (mit Volumenangabe)
Man kann die Löschwasserversorgung aber auch nach der Richtung des Löschzieles unterteilen. So unterscheidet man unter:
Löschwasserversorgung für den Grundschutz: In Deutschland hat für den Grundschutz immer die Kommune aufzukommen.
Löschwasserversorgung für den Objektschutz: Für den Objektschutz kann es vom Risiko abhängig sein, ob dieser von der Kommune oder vom Betreiber, durch den das Risiko entsteht, zu tragen ist.[8]
Löschwasserversorgung als Pflicht der Gemeinden
Grundsätzlich ist die Löschwasserversorgung eine Aufgabe der Gemeinde; in manchen Bundesländern fehlen hierfür aber ausdrückliche gesetzliche Regelungen.
Oftmals wird diese Aufgabe jedoch durch privatisierteWasserversorgungsunternehmen wahrgenommen. In den Bundesländern existieren hierzu verschiedenste Regelungen. In den meisten Ländern ist es demnach auch erforderlich, dass bei der öffentlichen Wasserversorgung durch private Wasserversorgungsunternehmen, sofern diese nicht auch die Löschwasserversorgung ausdrücklich umfasst, auch ein Konzessionsvertrag geschlossen wird, in dem ausdrücklich die Löschwasserversorgung vereinbart wird.
Die Gemeinde ist verpflichtet eine ständige Löschwasserversorgung sicherzustellen
§ 3 Abs. 3 Satz 1 FwG BW:
Der Bürgermeister kann Besitzer und Eigentümer bestimmter Anlagen und Grundstücke verpflichten eine Löschwasserversorgung zu errichten und zu unterhalten.[9]
Grundsätzlich obliegt die öffentliche Wasserversorgung der Gemeinde. Die Gemeinde kann die Organisationsform jedoch frei wählen, soweit und solange die Versorgung gewährleistet werden kann, § 44 Abs. 1 Satz 2 WasserG BW.
§ 43 Abs. 3 Satz 3 WasserG BW:
Hierin ist ausdrücklich geregelt, dass das Wasser mit ausreichend Druck zur Verfügung gestellt werden muss, sodass dieses im Bedarfsfall auch als Löschwasserversorgung genutzt werden kann.
Durch den § 44 Abs. 3 Satz 3 WasserG BW wird ein systematischer Zusammenhang zwischen der öffentlichen Wasserversorgung und der Löschwasserversorgung.
Nebst Trinkwasserversorgung (Art. 57 Abs. 2 BayGO) ist die Gemeinde auch zur Sicherung der Löschwasserversorgung verpflichtet.[10]
Keine.
Nach einer Ansicht soll bei der Übertragung der Pflicht zur Versorgung mit Trinkwasser auf einen Zweckverband oder auf Verwaltungsgemeinschaften auch die Pflicht zur Sicherung der Löschwasserversorgung übergehen, nicht aber bei einer Übertragung auf Wasser- und Bodenverbände.[11] Eine Rechtsprechung vom August 1987 geht allerdings im Bezug auf Zweckverbände vom Gegenteil aus.[12]
Aus § 37a Abs. 1 Wassergesetz Berlin (WasserG BE) und § 3 Abs. 5 Nr. 1 Berliner Betriebe Gesetz (BerlBG) ergibt sich, dass das Land Berlin für die öffentliche Wasserversorgung zuständig ist. Diese Aufgabe wird durch die Berliner Wasserbetriebe wahrgenommen.
Offen bleibt hierbei, ob hierzu auch die Löschwasserversorgung zählt.
Aus dem Hamburgischen Feuerwehrgesetz (FwG HH) ergibt sich keine ausdrückliche Zuständigkeit für die Löschwasserversorgung. § 6 Abs. 6 FwG HH geht davon aus, dass eine öffentliche Löschwasserversorgung existiert.
§ 6 Abs. 3 FwG HH: Eigentümer, Besitzer und Betreiber baulicher Anlagen können verpflichtet werden, ausreichend Löschmittel vorzuhalten.
§ 3 Abs. 4 Nr. 4 Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz (HBKG):
Die Gemeinde hat für eine angemessene Löschwasserversorgung zu sorgen.
§ 45 Abs. 2 und 3 HBKG: Eigentümer, Besitzer und sonstige Nutzungsberechtigte können verpflichtet werden, eine ausreichende Löschwasserversorgung sicherzustellen. Solange die Verpflichtung noch nicht geschehen ist, ist die Gemeinde weiterhinverpflichtet.[15]
§ 30 Abs. 1 Satz 1 Hessisches Wassergesetz (HWG):
Die Gemeinden sind zur Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung verpflichtet.
§ 30 Abs. 2 Satz 1 HWG:
Diese Verpflichtung kann auch übertragen werden.
§ 30 Abs. 2 Satz 2 HWG: Die Übertragung der Verpflichtung der Wasserversorgung umfasst nicht die Pflicht zur Löschwasserversorgung gem. § 3 Abs. 4 Nr. 4 HBKG. Hierfür ist eine ausdrückliche (vertragliche) Vereinbarung notwendig.
§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Satz 1 Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (MVBrSchG): Die Gemeinde hat die Löschwasserversorgung sicherzustellen.
§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Satz 2 MVBrschG:
Eigentümer, Besitzer oder Nutzungsberechtigte können verpflichtet werden für eine besondere Löschwasserversorgung Sorge zu tragen.
Die Gemeinden haben im Rahmen der Selbstverwaltung in ihrem Gebiet die Bevölkerung und die gewerblichen und sonstigen Einrichtungen ausreichend mit Trink- und Brauchwasser zu versorgen, soweit diese Verpflichtung nicht auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen wurde.
§ 43 Abs. 2 Satz 1 LWaG:
Die zur Wasserversorgung Verpflichteten können die Aufgaben nach Absatz 1 oder deren Durchführung auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen und sich Dritter bei der Erfüllung ihrer Aufgaben bedienen.
Es ist nicht ausdrücklich geregelt, ob die öffentliche Wasserversorgung auch die Löschwasserversorgung beinhaltet.
§ 3 Abs. 2 Satz 2 Brand- und Katastrophenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (BHKG NRW): Die Gemeinde hat für eine angemessene Löschwasserversorgung zu sorgen.
§ 3 Abs. 2 Satz 3:
Eigentümer, Besitzer und sonstige Nutzungsberechtigte können zur Vorhaltung einer besonderen Löschwasserversorgung verpflichtet werden.
Die Gemeinden sind für die öffentliche Wasserversorgung zuständig, welche auch die „Vorhaltung von Anlagen zur Sicherstellung einer […] angemessenen Löschwasserversorgung“ beinhaltet.[16]
§ 38 Abs. 1 Satz 2 WasserG NRW: Diese Pflicht kann auch auf Dritte übertragen werden.
Die Gemeinde ist für die öffentliche Wasserversorgung zuständig, wozu auch ausdrücklich die Löschwasserversorgung gehört.
Probleme ergeben sich in Rheinland-Pfalz, wenn eine Ortsgemeinde oder ein Landkreis Träger der Wasserversorgung ist.[17]
§ 31 Abs. 5 BKG RLP:
Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte von abgelegenen baulichen Anlagen, die nicht an eine öffentliche Wasserversorgung angeschlossen sind, müssen ausreichend Löschmittel bereitstellen.
§ 3 Abs. 4 Nr. 3 Saarländisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz (SBKG):
Die Gemeinde hat für eine dem örtlichen Bedarf angemessene Löschwasserversorgung zu sorgen.
§ 33 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2, Abs. 3 SBKG:
Eigentümer, Besitzer und sonstige Nutzungsberechtigte können verpflichtet werden ausreichend Löschmittel vorzuhalten.
Keine.
§ 33 Abs. 4 SBKG:
Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte von abgelegenen baulichen Anlagen, die nicht an eine öffentliche Wasserversorgung angeschlossen sind, müssen ausreichend Löschmittel bereitstellen.
§ 3 Abs. 1 Nr. 4 Thüringisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz (ThürBKG):
Die Gemeinde hat die Löschwasserversorgung sicherzustellen.
§ 41 Abs. 2 Nr. 3: ThürBKG:
Eigentümer, Besitzer und Betreiber von baulichen Anlagen können verpflichtet werden ausreichend Löschmittel vorzuhalten.
Keine.
§ 41 Abs. 5 ThürBKG:
Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte von abgelegenen baulichen Anlagen, die nicht an eine öffentliche Löschwasserversorgung angeschlossen sind, können von der Gemeinde verpflichtet werden, ausreichende Löschmittel bereitzustellen.
Lutz Rieck: Die Roten Hefte, Heft 27a – Die Löschwasserversorgung, Teil I Die Sammelwasserversorgung. 4. Auflage. Kohlhammer, Stuttgart 2000, ISBN 3-17-015011-1.
Ludwig Timmer: Die Roten Hefte, Heft 27b – Die Löschwasserversorgung, Teil II Die unabhängige Löschwasserversorgung. 4. Auflage. Kohlhammer, Stuttgart 2000, ISBN 3-17-009519-6.
↑ abAktuelles Grundwissen für den Dienst in der Feuerwehr, Ausgabe 19 2016, Seite 347 und 356
↑DVGW – Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches (Hrsg.): Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung. Arbeitsblatt W 405. Bonn Februar 2008.
↑Schober, Winfried: Wer versorgt die Feuerwehren mit Löschwasser? in: Bayerische Gemeintagszeitung, Heft 12, 2004.
↑VGH München Urteil vom 18. August 1987 – 23 B 85 A.2665 = NVwZ 1988, 564.
↑Dagegen: Brandenburgisches OLG Urt. v. 28.07.2010 - 4 U 95/09, Rn. 66-71 mit anschließender erfolgloser Revision BGH Urt. v. 14.07.2011 - 3 ZR 196/10; dafür: OVG Berlin-Brandenburg Beschl. v. 28.05.2008 - 1 S 191.07.
↑Zum Streitstand siehe auch: von Weschpfennig, Armin/Durner, Wolfgang, Zuständigkeiten bei der Löschwasserversorgung: Zur Pflichtenverteilung zwischen Kommunen und Wasserversorgern sowie zur Berücksichtigung der Kosten für Löschwasser und Infrastruktur bei der Wasserpreiskalkulation in: Das Deutsche Verwaltungsblatt, Ausgabe 19, Köln, 2018, S. 1254 ff.
↑Zur Rechtslage und Kritik an dieser ausführlich: Seuser, Alexandra, Löschwasserbereitstellung über die öffentliche Wasserversorgung in Nordrhein-Westfalen – Falschurteile und ihre Konsequenzen (Teil 1) in: Infrastruktur Recht, München u. Frankfurt, 2018, S. 269–275; Seuser, Alexandra, Löschwasserbereitstellung über die öffentliche Wasserversorgung in Nordrhein-Westfalen – Falschurteile und ihre Konsequenzen (Teil 2) in: Infrastruktur Recht, München u. Frankfurt, 2018, S. 290–297.
↑Dazu und zum allgemeinen Problemkreis: Dix, Robert, Löschwasservorhaltung durch Einbeziehung der leitungsgebundenen Wasserversorgung in: Kommunaljurist, Baden-Baden, 2016, S. 210–213.