Die Verordnung über die Pauschalberechnung der Beiträge zur Arbeitsförderung für Gefangene (Gefangenen-Beitragsverordnung – GefBeitrV) regelt im Bereich des SGB III die Berechnung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für Gefangene, die in einer deutschen Vollzugsanstalt beschäftigt sind. Die Ermächtigungsgrundlage ist § 352 Abs. 3 SGB III.
Abweichend von den normalen Berechnungsregeln bemessen sich die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung wie folgt:
Durch die Multiplikation dieser drei Beiträge miteinander wird die Höhe der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung berechnet.
Die Beiträge sind drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres fällig.