Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Eine Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, abgekürzt BImSchV, ist eine Rechtsverordnung der Bundesregierung, die aufgrund einer Ermächtigung im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) erlassen werden kann. Sie bedarf gem. Art. 80 Abs. 2 GG der Zustimmung des Bundesrates. Vor der Zuleitung an den Bundesrat sind die in § 48b BImSchG genannten Rechtsverordnungen dem Bundestag zuzuleiten, der eine Verordnung durch Beschluss ändern oder ablehnen kann.
Da sich das Bundes-Immissionsschutzgesetz im Wesentlichen auf allgemein formulierte Vorgaben beschränkt, bedarf es zur praktischen juristischen Anwendung der untergesetzlichen Konkretisierung,[1] etwa der Anforderungen an genehmigungsbedürftige Anlagen (§ 7 BImSchG), an nicht genehmigungsbedürftige Anlagen (§ 23 BImSchG), den Bau von Straßen, Schienenwegen und die Entschädigung für Schallschutzmaßnahmen (§ 43 BImSchG)[2] sowie zur Erfüllung von bindenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union (§ 48a BImSchG).
Die aufgrund § 10 Abs. 10 BImSchG erlassene Verordnung über das Genehmigungsverfahren enthält beispielsweise ergänzend zu §§ 8–17 BImSchG nähere Bestimmungen über das Verfahren zur Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung[3] wie Regelungen über die Frage, welche Unterlagen der Unternehmer seinem Antrag auf Genehmigung beifügen muss und inwieweit dabei sein Geheimhaltungsinteresse an Geschäftsgeheimnissen berücksichtigt wird (§§ 4 ff. der Verordnung über das Genehmigungsverfahren).[4] Die nach § 43 BImSchG erlassene Verkehrslärmschutzverordnung enthält Geräuschgrenzwerte zum Schutz der Nachbarschaft, technische Anforderungen an den Bau der Verkehrswege und Vorschriften über den notwendigen Schallschutz an baulichen Anlagen.[5]
Abgrenzung
Die Bundesregierung ist gem. § 48 BImSchG auch zum Erlass von Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ermächtigt. Dazu zählen insbesondere die TA Luft (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft) und die TA Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm). Die Regelung in einer Verwaltungsvorschrift statt in einer Rechtsverordnung ist für den Rechtsschutz von Bedeutung. Die Gerichte sind bei der Kontrolle des Verwaltungshandelns an das Gesetz gebunden (Art. 20 Abs. 3, Art. 97 Abs. 1 GG). Sie dürfen ihren Entscheidungen nur das materielle Recht – Verfassungsrecht, förmliche Gesetze, Rechtsverordnungen, autonome Satzungen und auch Gewohnheitsrecht – zugrunde legen. Allgemeine Verwaltungsvorschriften und sonstige Anweisungen, durch die eine vorgesetzte Behörde verwaltungsintern auf ein einheitliches Verfahren oder eine bestimmte Ermessensausübung, aber auch auf eine bestimmte Gesetzesauslegung und -anwendung durch die ihr nachgeordneten Behörden hinwirkt,[6] sind keine Gesetze im Sinne des Art. 20 Abs. 3 GG und des Art. 97 Abs. 1 GG.[7][8] Verwaltungsvorschriften mit materiell-rechtlichem Inhalt sind grundsätzlich Gegenstand, jedoch nicht Maßstab richterlicher Kontrolle.[9]
BImSchV – Verordnung zur Durchführung der unionsrechtlichen Verordnung über Emissionsgrenzwerte und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte
BImSchV – Gebührenordnung für Maßnahmen bei Typprüfungen von Verbrennungsmotoren
BImSchV – Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen
BImSchV – Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen
BImSchV – Verordnung zur Verminderung von Sommersmog, Versauerung und Nährstoffeinträgen, aufgehoben mit Inkrafttreten der 39. BImSchV (bestimmte Inhalte dort übernommen)
↑Gesetze, Vorschriften und Vereinbarungen Website des Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, Suchmaske zu den nationalen Verordnungen, abgerufen am 26. Juni 2019