In Abgrenzung zu einem Segelflugplatz dürfen auf Verkehrslandeplätzen grundsätzlich motorgetriebene Luftfahrzeuge operieren, in Abgrenzung zu Flughäfen müssen sie gemäß der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht durch einen (großen) Bauschutzbereich nach § 12 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) geschützt werden.
Die Genehmigung zum Instrumentenflugbetrieb setzt einen durch Planfeststellungsbeschluss festgelegten Bauschutzbereich (BSB) nach § 12 LuftVG voraus. Ist es nicht möglich, diesen BSB nach § 12 einzuführen, kann ersatzweise ein beschränkter BSB nach § 17 LuftVG in Verbindung mit einem Hindernisinformationsbereich eingerichtet werden. Plätze mit beschränktem Bauschutzbereich benötigen neben der luftrechtlichen Genehmigung nach § 6 LuftVG auch eine Planfeststellung oder Plangenehmigung nach § 8 LuftVG.