Im Regelfall hat der Steuerschuldner die Steuer als Steuerzahler zu entrichten (z. B. § 36 Abs. 4 EStG; §§ 29, § 31GrStG; §§ 13, § 18UStG).[2] Beispielsweise wird die Grundsteuer gemäß § 2 GrStG auf bestimmtes inländisches Grundeigentum erhoben und muss nach §§ 29 GrStG, § 31 GrStG vom Grundeigentümer gezahlt werden, der auch gleichzeitig Steuerschuldner ist.
Steuerpflichtiger ist nach der weiten Legaldefinition des § 33 AO unter anderem, wer eine Steuer für Rechnung eines Dritten einzubehalten und abzuführen hat, also der Steuerzahler wie z. B.der Arbeitgeber bei der Lohnsteuer. Gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 EStG wird bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben, soweit er von einem Arbeitgeber gezahlt wird. Der Arbeitgeber ist somit steuerrechtlich nicht nur Steuerzahler, sondern auch Steuerpflichtiger, denn er zieht die Lohnsteuer vom Arbeitseinkommen ab und überweist dem Arbeitnehmer lediglich den Nettolohn. Der Arbeitnehmer ist ebenfalls Steuerpflichtiger nach § 33 AO, denn er muss eine Steuererklärung abgeben. Da der Arbeitgeber ihm die Lohnsteuer bereits vom Bruttolohn abgezogen hat, ist der Arbeitnehmer zwar nicht Steuerzahler, aber Steuerträger. Der Arbeitnehmer trägt die Steuerlast dadurch, dass er lediglich den Nettolohn ausbezahlt bekommt und er seine Konsumausgaben nur an diesem ausrichten kann.
Überall dort, wo Steuerzahler und Steuerträger nicht identisch sind, wird von Steuerüberwälzung gesprochen. Steuerüberwälzung ist eine legale Form der Steuerabwehr, bei der die Steuerlast vom Steuerschuldner und Steuerzahler an den Steuerträger weitergegeben wird.[3] Dies ist insbesondere bei indirekten Steuern der Fall.
Der Staat wünscht als Steuergläubiger im Falle der indirekten Steuern, dass die Steuerschuldner selbst nicht Steuerindossatare sind, sondern die Steuern auf die Verbraucher ihrer Produkte und Dienstleistungen überwälzen. Die indirekten Steuern gelangen deshalb von den Verbrauchern als wirtschaftliche Steuerträger zum Staat indirekt über die zwischengeschalteten Unternehmen als Hilfsfiskus, die selbst kein Steuerträger sind.[4]
Bei der Stromsteuer wird die Stromentnahme aus dem Stromnetz besteuert. Die Steuer belastet also den Endverbraucher. Erhoben wird die Steuer jedoch beim Stromversorgungsunternehmen als Steuerzahler und Steuersubjekt, welches die Steuer im Strompreis durch Steuerüberwälzung auf die Kunden – die Steuerdestinatare – abwälzt.
Steuerzahler ist, wer die Steuer unmittelbar an das Finanzamt durch Zahlung abführt. Der NationalökonomJosef Kaizl brachte bereits 1882 am Beispiel des Bieres die Unterschiede hervor: Der Bierbrauer, der die Biersteuer entrichtet, ist Steuerzahler, der Konsument soll die Steuerlast tragen und Steuerträger sein.[8] Durch Zahlung der Biersteuer an das Finanzamt belastet der Bierbrauer zunächst seine Liquidität; da er die Biersteuer aber durch seine Preiskalkulation in den Bierpreis einbezieht, erhält er die Liquiditätsbelastung über die Umsatzerlöse vom Konsumenten zurück. Durch die – um die Biersteuer – erhöhten Umsatzerlöse ist letztlich der Konsument der Steuerträger. Dieser Vorgang der Steuerüberwälzung sorgt dafür, dass die Steuerlast beim Konsumenten bleibt und dieser in Höhe der Steuerlast weniger Konsumausgaben tätigen kann (Zwangssparen).
Sonstiges
Das veraltete Wort Zensit betraf sowohl den Steuerzahler[9] als auch den Steuerträger. Das Wort geht zurück auf den von Römern seit KönigServius Tullius erhobenen Zensus, dessen einzige Steuer (lateinischtributum) vom Zensiten zu entrichten war.[10]
↑Wolfgang Schroeder/Samuel Greef/Lukas Kiepe: Bund der Steuerzahler: Schlanker Staat durch Homogenisierung heterogener Interessen. In: Katie Baldschun (Hrsg.): Sozialgerichtsbarkeit im Blick - Interdisziplinäre Forschung in Bewegung Fachkonferenz der Nachwuchsgruppe "Die Sozialgerichtsbarkeit und die Entwicklung von Sozialrecht und Sozialpolitik in der Bundesrepublik Deutschland" am 21./22. September 2020. Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden 2021, ISBN 978-3-7489-3100-3, S.195–211.