Richtlinie 90/314/EWG (Pauschalreiserichtlinie)

Flagge der Europäischen Union

Richtlinie 90/314/EWG

Titel: Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen
Bezeichnung:
(nicht amtlich)
Pauschalreiserichtlinie
Geltungsbereich: EWR
Rechtsmaterie: Reiserecht
Grundlage: EWG-Vertrag, insbesondere Art. 100a
Datum des Rechtsakts: 13. Juni 1990
Veröffentlichungsdatum: 23. Juni 1990
Inkrafttreten: 18. Juni 1990
In nationales Recht
umzusetzen bis:
31. Dezember 1992
Ersetzt durch: Richtlinie (EU) 2015/2302
Außerkrafttreten: 30. Juni 2018
Fundstelle: ABl. L 158, 23. Juni 1990, S. 59–64
Volltext Konsolidierte Fassung (nicht amtlich)
Grundfassung
Regelung ist außer Kraft getreten.
Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union

Die Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen, kurz EU-Pauschalreiserichtlinie, schrieb vor, dass jeder Reiseveranstalter Zahlungen von Kunden für eine Pauschalreise gegen seine Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz durch Reisesicherungsschein absichern musste.[1]

Die Pauschalreiserichtlinie wurde durch die Richtlinie (EU) 2015/2302 vom 25. November 2015[2] ersetzt und zum 1. Juli 2018 aufgehoben.

Inhalt

Ein Reiseveranstalter/Reisevermittler durfte Vorauszahlungen oder Anzahlungen auf den Reisepreis erst dann entgegennehmen, wenn er dem Reisenden zuvor einen Reisesicherungsschein ausgehändigt hatte. Dieses Dokument bestätigte in Form einer Anzahlungsbürgschaft von einem Kreditinstitut oder einem Versicherer, dass eine solche Sicherung abgeschlossen wurde. Es galt auch bei Buchung einer Last-Minute-Reise. Im Ferienhaustourismus sah der Gesetzgeber außerdem auch bei nur einer Reiseleistung (Ferienhaus) den Status eines Reiseveranstalters als gegeben an.[3] Auch Reisevermittler, die zwischen Reisendem und Eigentümer des Ferienhauses „vermitteln“, mussten sich gegen Insolvenz versichern. Eine so genannte „Inkassovollmacht“ gab es nicht, es sei denn, es wurde ein Sicherungsschein gegen Zahlung ausgegeben.

Einzelnachweise

  1. „Der Veranstalter und/oder Vermittler, der Vertragspartei ist, weist nach, dass im Fall der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses die Erstattung gezahlter Beträge und die Rückreise des Verbrauchers sichergestellt sind.“ Richtlinie 90/314/EWG
  2. Richtlinie (EU) 2015/2302. ABl. Nr. L 326, S. 1–33.
  3. Deutscher Tourismusverband, Gewerbliche Ferienhausvermietung. Website des Deutschen Tourismusverbandes. Abgerufen am 30. März 2016.

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