Patrimonialgericht Messel

Das Patrimonialgericht Messel war ein Patrimonialgericht, zuletzt im Besitz der Erben des Franz Joseph von Albini. Es umfasste ausschließlich das Dorf Messel.

Geschichte

Im Jahr 1490 belehnte Landgraf Wilhelm II. von Hessen Ludwig von Groschlag mit Gütern in Messel. In der Folgezeit kumulierte die Familie hier eine Reihe von Rechten und hatte in der Endphase des Alten Reichs die Dorfherrschaft inne, die durch ihr Patrimonialgericht ausgeübt wurde.[1] 1799 starb der letzte männliche Vertreter der Familie von Groschlag, Friedrich Carl Willibald von Groschlag zu Dieburg. Seine Tochter konnte die Mannlehen, die ihr Vater besessen hatte, nicht erben.

In der Folge wurde das vakante Lehen Messel an den Kurmainzischen Staatsminister Franz Joseph Martin von Albini (1748–1816) vergeben,[2] der nun auch das Patrimonialgericht innehatte.

Durch die Rheinbundakte[3] von 1806 fiel Messel an das neu geschaffene Großherzogtum Hessen. Das so gewonnene Gebiet unterlag zwar nun der staatlichen Hoheit des Großherzogtums, aber die Souveränitätsrechte der bisherigen Inhaber der Patrimonialgerichtsbarkeit waren geschützt und mussten erhalten werden. Das störte das Großherzogtum selbstverständlich in seiner Souveränität.

Mit der Verwaltungsreform von 1821 fand im Großherzogtum Hessen auch auf unterer Ebene die Trennung der Rechtsprechung von der Verwaltung statt.[4] Dem Großherzogtum gelang es im Umfeld dieser Verwaltungsreform das Patrimonialgericht Messel von der Erbin des Freiherren von Albini zu übernehmen: Ab dem 15. Mai 1822 wurden die bisher vom Patrimonialgericht ausgeübte Verwaltung und erstinstanzliche Rechtsprechung durch den Staat im Namen der Freifrau Albini zu Dieburg übernommen, dem Landratsbezirk Langen die Verwaltung und dem Landgericht Langen die Rechtsprechung übertragen.[5]

Einzelnachweise

  1. Messel, Landkreis Darmstadt-Dieburg. In: LAGIS: Historisches Ortslexikon; Stand: 16. Oktober 2018.
  2. Messel, Landkreis Darmstadt-Dieburg. In: LAGIS: Historisches Ortslexikon; Stand: 16. Oktober 2018.
  3. Art. 25 Rheinbundakte.
  4. Die Eintheilung des Landes in Landraths- und Landgerichtsbezirke betreffend vom 14. Juli 1821. In: Großherzoglich Hessisches Ministerium des Inneren und der Justiz. (Hrsg.): Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt. 1821 Nr. 33, S. 403 ff. (Online bei der Bayerischen Staatsbibliothek).
  5. Die Verwaltung von Justiz und Polizei in Ansehung des Ortes Messel betreffend vom 15. Mai 1822. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 16 vom 29. Mai 1822, S. 189.

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