Davon abweichend können Ortsdurchfahrten von Bundes- und Landes- bzw. Staatsstraßen – abhängig von der Einwohnerzahl – auch in der Straßenbaulast der jeweiligen Gemeinde liegen.
In Österreich wird in § 2 Abs. 1 Nr. 15 StVO vom „Straßennetz innerhalb eines Ortsgebiets“ gesprochen, sie sind Gemeindestraßen.
In englischsprachigen Ländern obliegt die Straßenbaulast für Ortsstraßen (englischmunicipal roads) ebenfalls dem Städten und Gemeinden.
Abgrenzung
Ortsdurchfahrten sind im Hinblick auf die Straßenbaulast keine Orts- oder Innerortsstraßen, sondern bleiben Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen. Eine besondere Situation ergibt sich am Übergang von Bundes- und Landstraße zur Ortsstraße. Durch die Ortstafel am Ortseingang wird der Wechsel der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (in der Regel 50 km/h) angezeigt.[3] Ein allgemeinerer Begriff ist die Innerortsstraße – eine Straße innerhalb einer geschlossenen Ortschaft unabhängig von ihrer Zweckbestimmung.