Das Landgericht (LG) hat seinen Sitz in Frankfurt am Main. In seinem Bezirk leben etwa eine Million Menschen.
An ihm sind 400 Mitarbeiter beschäftigt, darunter 140 Richter. Es gibt 34 Zivilkammern, 16 Kammern für Handelssachen und eine Kammer für Wertpapierbereinigung. Unter den 35 Strafkammern gibt es eine Kammer für Staatsschutz, fünf Jugendkammern, sieben Wirtschaftsstrafkammern, zwei Umweltstrafkammern, zwei Strafvollstreckungskammern, eine Kammer für Bußgeldangelegenheiten, eine für Führerscheinsachen sowie eine für Steuerberatersachen.
Zuständigkeit
Das Landgericht ist über den eigenen Bezirk hinaus zuständig für
alle Patentstreitsachen im Land Hessen (§ 9 Gerichtliche Zuständigkeitsverordnung Justiz (Justizdelegationsverordnung – JustizDelegV)[1]);
Urheberrechtsstreitsachen in den Bezirken der Landgerichte Darmstadt, Gießen, Hanau, Limburg und Wiesbaden (§ 35 JuZuV);
gerichtliche Entscheidungen über Anfechtungsklagen in Hessen wegen der Unwirksamkeit der Umstellung oder der Änderung der Emissionsbedingungen (§ 24 GerZustJuV HE);
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wegen Wettbewerbsbeschränkungen in den Bezirken der Landgerichte Darmstadt, Gießen, Hanau, Limburg und Wiesbaden (§ 25 GerZustJuV HE);
die gerichtliche Überprüfung in Hessen der Angemessenheit des Ausgleichs für das Erlöschen und die Beseitigung der Mehrstimmrechte (§ 26 GerZustJuV HE);
Unterlassungsklageverfahren in Hessen (§ 27 GerZustJuV HE);
gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren sowie Verfahren der gerichtlichen Auswahl und Bestellung der Verschmelzungsprüferinnen und Verschmelzungsprüfer in ganz Hessen (§ 28 GerZustJuV HE);
Kapitalmarktstreitsachen im Bundesland Hessen (§ 31 GerZustJuV HE);
Entscheidungen in ganz Hessen nach dem Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts und anderer Rechtsvorschriften (§ 32 GerZustJuV HE);
Angelegenheiten in Hessen nach dem Gesetz zur Ausführung des Abkommens über deutsche Auslandsschulden (§ 33 GerZustJuV HE) sowie
internationale Rechtshilfe in Strafsachen aus dem Landgerichtsbezirk Hanau (§ 35 GerZustJuV HE).
Gerichtsgebäude
Das Gericht ist in den Gebäuden B (vorwiegend Zivilrecht) und E (vorwiegend Strafrecht) des Frankfurter Gerichtskomplexes in der Gerichtsstraße 2 untergebracht.
Mit dem Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877 wurde nach der Gründung des Kaiserreichs die seit dem 1. Oktober 1879 bis heute geltende Struktur von Amtsgerichten als erster und Landgerichten als zweiter Instanz geschaffen.
Mit dem Gesetz vom 4. März 1878[2] wurde (unter anderem) das Landgericht Frankfurt am Main gebildet. Mit Verordnung vom 26. Juli 1878[3] wurden die Amtsgerichte errichtet. Der Bezirk des Landgerichtes Frankfurt am Main umfasste die Amtsgerichte Bockenheim, Frankfurt am Main und Homburg v. d. H.
Zum 1. April 1895 wurde das Amtsgericht Bockenheim aufgelöst und dessen Amtsgerichtsbezirk dem des Amtsgerichtes Frankfurt zugeordnet.[4] Dagegen kam es am 1. April 1923 zum Wechsel des Amtsgerichts Usingen[5] und am 1. Januar 1930 zum Wechsel des Amtsgerichts Frankfurt-Höchst[6] vom Landgerichtsbezirk Wiesbaden in den hier behandelten Sprengel. Das Amtsgericht Frankfurt-Höchst war ab 1943 eine Zweigstelle des Amtsgerichts Frankfurt am Main.
Mit Wirkung vom 1. Januar 1949 wurde der Amtsgerichtsbezirk Bad Vilbel vom Landgerichtsbezirk Gießen abgetrennt und dem Landgerichtsbezirk Frankfurt am Main zugeteilt.[11] Zum 1. Januar 1954 erfolgte dann auch der Wechsel des Amtsgerichts Königstein im Taunus vom Landgerichtsbezirk Wiesbaden in den Bezirk des Frankfurter Landgerichts.[12] Das Amtsgericht Bad Vilbel wurde zum 1. Januar 2005 aufgelöst,[13] dessen Aufgaben vom Amtsgericht Frankfurt am Main übernommen wurden.
↑Gesetz, betreffend die Errichtung der Oberlandesgerichte und der Landgerichte vom 4. März 1878 (PrGS 1878, S. 109–124)
↑Verordnung, betreffend die Errichtung der Amtsgerichte vom 26. Juli 1878 (PrGS 1878, S. 275–283)
↑Gesetz, betreffend die Eingemeindung der Stadt Bockenheim in den Bezirk der Stadt Frankfurt a. M. und die Aufhebung des Amtsgerichts zu Bockenheim vom 31. März 1895 (PrGS 1895, S. 78)
↑Gesetz wegen Änderung der Landgerichtsbezirke Wiesbaden, Frankfurt a. M. und Limburg vom 13. Februar 1923 (PrGS 1923, S. 41)
↑Verordnung über die Änderung der Grenzen der Landgerichtsbezirke Frankfurt a. M., Hanau und Wiesbaden sowie der Amtsgerichtsbezirke Bergen und Frankfurt am Main vom 21. November 1929 (PrGS 1929, S. 185)
↑Gerd Weckbecker: Zwischen Freispruch und Todesstrafe. Die Rechtsprechung der nationalsozialistischen Sondergerichte Frankfurt/ am Main und Bromberg, Nomos, Baden-Baden, 1998 ISBN 3-7890-5145-4
↑Gerichtsorganisation (Änderung von Landgerichtsbezirken) vom 14. Dezember 1948. In: Der Hessische Minister der justiz (Hrsg.): Staatsanzeiger für das Land Hessen. 1948 Nr.52, S.563, Punkt 728 (Online beim Informationssystem des Hessischen Landtags [PDF; 3,4MB]).