Das Kraftwerk Lawena war das erste in Liechtenstein vom Land Liechtenstein betriebene Wasserkraftwerk. Vorläuferorganisation des Landeswerks Lawena (später Liechtensteinische Kraftwerke) war das Landes-Elektrizitätswerk Lawenawerk Liechtenstein.[1] Dem Bau des Lawenawerkes samt Aufnahme der notwendigen Kredite[2] hat die Liechtensteinische Bevölkerung durch eine Volksabstimmung vom 13. September 1925 mit 65,8 % der gültigen Stimmen zugestimmt.[3]
Die Kraftwerksanlage wurde im Jahre 1927 in Betrieb genommen. Die ersten beiden Generatoren hatten eine Leistung von je 360 kW. 1946 wurde ein leistungsfähiger 900-kW-Generator installiert. 1987 wurde ein weiterer 2,9-MW-Generator in Betrieb genommen. 1987 wurden auch die Wasserfassung erneuert und der Ausgleichsstollen sowie die Druckleitung vergrößert und neu trassiert. Das Kraftwerk Lawena ist nach dem Kraftwerk Samina das zweitstärkste Wasserkraftwerk in Liechtenstein.
Wasserrecht
Das Kraftwerk Lawena wurde bereits 1927 in Betrieb genommen. Gemäß § 3 des Gesetzes über die Liechtensteinischen Kraftwerke[4] wurde die 1947 gegründete Anstalt öffentlichen Rechts (AöR) mit der Sacheinlage (Aktiva und Passiva) „des Landeswerkes Lawena, sowie Wasserrechte am Lawena-, Samina-, Malbun- und Valorschbach“, ausgestattet, wobei nach § 5 Abs. 1 „das ausschliessliche Recht der Auswertung der Wasserkräfte des Saminabaches und dessen Zuflüssen (Malbunbach und Valorschbach) von der Quelle bis zur Landesgrenze“ bei den LKW liegt.
Technische Daten Kraftwerk
In Betrieb seit 1927. Das Kraftwerk Lawena dient der Erzeugung von Regelenergie. Quelle der Angaben: Liechtensteinische Kraftwerke[5]
↑Siehe Art 3 Abs. 2 Gesetz vom 11. Januar 1923 betreffend das Landesunternehmen "Landeswerk Lawena", LGBl 1923/1. Es handelte sich dabei um eine Anstalt im Sinne des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) als selbständiges staatliches Unternehmen – siehe auch: Organisations-Statut vom 8. August 1927 für das Landeswerk "Lawena", LGBl 1927/5.
↑Ein Teil der Bausumme wurde vom Liechtensteinischen Fürstenhaus vorgestreckt. Zur Rückzahlung siehe Art. 4 Zif. 4 Gesetz vom 23. Februar 1922 betreffend die Aufnahme eines Landesanlehens zur Sanierung der Landesfinanzen, LGBl 1922/25.
↑Siehe Gesetz vom 19. September 1925 betreffend das Landeswerk "Lawena", LGBl 1925/6.
↑Gesetz vom 16. Juni 1947 betreffend die "Liechtensteinischen Kraftwerke", LGBl 1947/30.