Die ursprüngliche Fassung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung) trat am 1. April 2002 in Kraft. Ihm voraus ging das Gesetz zum Schutz der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung vom 12. Mai 2000 als KWK-Vorschaltgesetz zur Bestandssicherung entsprechender Anlagen.
Am 6. Juni 2008 wurde die erste größere Novellierung des Gesetzes beschlossen. Die KWKG-Novelle 2009 trat am 1. Januar 2009 in Kraft[1] und brachte erhebliche Veränderungen. Im Mai 2012 wurde erneut eine Novellierung beschlossen, die im Juli 2012 in Kraft trat.[1] Kernpunkte der Novelle war die Verbesserung der Förderung von KWK-Anlagen (Blockheizkraftwerke und Heizkraftwerke) durch höhere KWK-Zuschlagsätze, flexiblere Laufzeitmodelle, Entbürokratisierung, neue Modernisierungsoptionen sowie eine neue Anlagenkategorie für Anlagen von 50 bis 250 kW elektrischer Leistung.[2] Zudem wurde die Förderung von Wärme- und Kältespeichern sowie von Kältenetzen (zur Nutzung von Kraft-Wärme-Kälte-Kopplung) erstmals in das KWK-Gesetz aufgenommen. Am 2. Oktober 2014 veröffentlichte das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ein Gutachten zu Stand und Perspektiven der Kraft-Wärme-Kopplung, das als Grundlage für die Evaluierung der umlagefinanzierten Förderung nach § 12 KWKG dienen sollte.[3] Am 1. Januar 2016 ist eine Neufassung des Gesetzes in Kraft getreten.
„Dieses Gesetz dient der Erhöhung der Nettostromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen auf 110 Terawattstunden bis zum Jahr 2020 sowie auf 120 Terawattstunden bis zum Jahr 2025 im Interesse der
Energieeinsparung sowie des Umwelt- und Klimaschutzes.“
Ähnlich wie beim Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) wurde die Förderung (bzw. Vergütung), die Betreiber von testierten KWK-Anlagen erhalten, auf den gesamten Stromverbrauch, also auf jede in Deutschland verbrauchte Kilowattstunde, umgelegt. Ferner hatte Strom, der in KWK-Anlagen erzeugt wird, nach § 11 Abs. 1 EEG 2014 denselben Einspeisevorrang in das öffentliche Stromnetz wie Strom aus Anlagen, die nach dem EEG gefördert werden.
KWK-Umlage
Zeitlicher Verlauf der KWK-Umlage für den Jahresverbrauch bis 100.000 kWh in den Jahren 2005–2017
Die Umlage der Kosten erfolgt über einen Aufschlag auf die Netznutzungsentgelte in drei Stufen auf die Letztverbraucher:
Martin Altrock, Ulf Jacobshagen, Wieland Lehnert, John A. Miller, Ullrich Müller, Adolf Topp, Neuer Gesetzesrahmen für die Kraft-Wärme-Kopplung und Erneuerbare Energien, AGFW Projektgesellschaft mbH, Frankfurt am Main 2009, ISBN 3-89999-015-3