AG ist das Kürzel für den Kanton Aargau in der Schweiz. Es wird verwendet, um Verwechslungen mit anderen Einträgen des Namens Badenf zu vermeiden.
Die Hexenverfolgungen sind ein dunkles Kapitel der Geschichte der Stadt Baden in der Schweiz. Im 16. Jahrhundert wurden über 30 Hexenprozesse von der Gerichtsbarkeit der Grafschaft Baden geführt. Die Akten befinden sich im Stadtarchiv der Stadt Baden. Johann Jakob Wick stellt die Verbrennung von drei Hexen am 4. November 1585 in Baden dar.
Zwischen der Grafschaft Baden und der Stadt Baden gab es Rivalitäten um die Zuständigkeit der Gerichtsbarkeit. Vor 1608 ist kein Prozess verzeichnet, der von städtischen Gerichtsbehörden geführt wurde.
Zu Beginn des 17. Jahrhunderts bemühten sich der Schultheiss sowie der Kleine und der Grosse Rat der Stadt Baden um das Gerichtsmonopol für Hexenverfolgung.
Die Gerichtsakten und Verhörprotokolle sowie die Tod- und Urfehdebücher im Archiv der Stadt Baden geben einen Überblick über Anzahl und Zeitraum der Hexenprozesse. Alle angeklagten Frauen wurden zum Tode verurteilt. Die Identität der Beklagten, ihre soziale Stellung, aber auch ihr Alter bleiben meist im Dunklen. Nicht immer finden sich ein Familienname und/oder der Wohnort. Die Protokolle geben weder Aufschluss darüber, ob es sich um verheiratete Frauen gehandelt hat noch, ob diese Kinder hatten. In den Badener Quellen gibt es keine Belege für Hexenprozesse gegen Männer.
Namen der Opfer der Hexenprozesse im 17. Jahrhundert
Für die Stadt Baden finden sich für das 17. Jahrhundert Hinweise auf Namen von 17 Opfern der Hexenprozesse.[1]
1642 Maria Bodmer von Baden verurteilt. Sie soll einem der ersten Bürgergeschlechter der Stadt angehört haben,[4]dass diese arme Persohn zwar eine Bodmerin von Geschlächts, aber von unehelichen Standes und von einem Priester her sei. Ne familiae clarae apud posteros aliqua infamiae nota adhaerescat. (Möge der Familie bei den Nachkommen keine Schande daraus erwachsen.)[5]
1642 Barbel Zingin von Schneisingen verurteilt. Urteil gegen Barbel Zingin aus Schneisingen: Der Schultheiss, der Kleine und der Grosse Rat verfügten, dass die Beklagte Barbel dem Scharfrichter in seine Händ befohlen werde, der solle ihr die Händt uff den Ruggen binden und sie hinaus an die gewohnliche Richtsatt füehren, ihro daselbsten das Haupt von dem Leib schlagen, dass ein Wagenrad dazwüschen gahn möge. Als dann den Leib mitsambt dem Haupt in ein Für stossen und zu Asche verbrennt, die Asche in das Erdrich wohl vergraben, damit weder Leudt noch Viech davon beschädiget werde. Das Urteil schliesst mit dem Ausdruck der Hoffnung, dass die Beklagte damit ihre Taten gesühnt habe und dass andere dadurch abgeschreckt würden, in ihre Fusstapfen zu treten. Der Schreiber beschliesst das Dokument mit der Formel: hälff Dir Gott.
Literatur
Stadtarchiv Baden, A 38.1, Tod- und Urfehdebuch 1539–1762
Stadtarchiv Baden, A 38.22.
StAAG, Nr. 2575
Landvogtei-Rechnungen I 1555–1600 Nr. 2602 Criminal-Acten und Examina der Gefangenen
Barth Fricker: Geschichte der Stadt und Bäder zu Baden, Aarau 1880, 598
Karl Zimmermann: Hexenwesen und Hexenverfolgung in der Grafschaft Baden von 1574–1600, in: Badener Neujahrsblätter 1950, S. 40–55
Eduard Spiegelberg: Das Gerichtswesen der Grafschaft Baden, in: Badener Neujahrsblätter 1943, S. 32–43
Weblinks
Hansjörg Frank: «So hälff dir Gott!» Zur Hexenverfolgung in der Stadt Baden im 17. Jahrhundert, in: Badener Neujahrsblätter 89 (2014), S. 42–50, doi:10.5169/seals-391529.
↑Hansjörg Frank: «So hälff dir Gott!» Zur Hexenverfolgung in der Stadt Baden im 17. Jahrhundert, in: Badener Neujahrsblätter 89 (2014), S. 42–50, doi:10.5169/seals-391529.