Im Jahr 1894 wurden die Vorarbeiten für ein Handelsgesetzbuch aufgenommen. Peter Joseph Spahn (1846–1925) wirkte maßgeblich an der Ausarbeitung des BGB und des HGB mit. Spahn war außerdem stellvertretender Vorsitzender des „Ausschusses zur Vorberatung des Entwurfs einer Verfassung des Deutschen Reiches“ und Mitglied der Weimarer Nationalversammlung.
Vorrangiges Ziel beim HGB war es, die handelsrechtlichen Vorschriften auf das zu diesem Zeitpunkt bereits weit fortgeschrittene Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) abzustimmen.[2] Auf die Reformforderungen der Praxis hin war zwar zunächst eine universelle Kodifikation des gesamten Handelsrechts angedacht (sog. „große Lösung“), wovon allerdings mit Blick auf die bereits zehn Jahre währenden Auseinandersetzungen um das BGB bald wieder Abstand genommen wurde.[3]
Ein erster Entwurf wurde 1896 vom Reichsjustizamt veröffentlicht. Ein überarbeiteter zweiter Entwurf wurde nach Änderungen durch eine Kommission des Reichstags am 7. April 1897 als Reichsgesetz beschlossen. Das HGB wurde in der Fassung vom 10. Mai am 21. Mai 1897 im Reichsgesetzblatt veröffentlicht und trat zum 1. Januar 1900 gemeinsam mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in Kraft.
Inhalt
Als spezielleres Handelsrecht enthält das HGB auch das Seehandelsrecht, das in mancher Hinsicht durch Völkerrecht beeinflusst wird.
Das HGB ist wie folgt gegliedert (Inhaltsverzeichnis):
Das Handelsgesetzbuch wurde in der Vergangenheit durch zahlreiche Artikelgesetze geändert.
Größere Änderungen erfolgten in letzter Zeit u. a. durch folgende Gesetze:
Harmonisierung mit EG/EU-Recht; Umsetzung der 4., 7. u. 8. EG-Richtlinie
Zuständige Gerichte
Für Rechtsstreitigkeiten zwischen Kaufleuten ist regelmäßig die Kammer für Handelssachen am Landgericht in erster Instanz zuständig, wenn eine der Parteien dies beantragt beziehungsweise die Klage an die Kammer für Handelssachen gerichtet ist.
↑Vgl. Friedrich Graf von Westphalen, Ulrich Haas: Einleitung Tz. 21, in: Volker Röhricht, Friedrich Graf von Westphalen, Ulrich Haas (Hrsg.): HGB Kommentar zu Handelsstand, Handelsgesellschaften, Handelsgeschäften und besonderen Handelsverträgen. Köln, Otto Schmidt.
↑Karsten Schmidt, in: Münchener Kommentar zum HGB. 3. Auflage, München 2010, Vorbemerkungen zu § 1 Rz. 22.