Als Gebirgslandeplatz wird in der Schweiz ein unbefestigter Start- und Landeplatz über 1100 m ü. M. bezeichnet.[1] Jede Landung über 1100 m ausserhalb dieser abschliessend genannten Plätze ist zu touristischen Zwecken verboten. Unter einem Gebirgslandeplatz versteht man – im Gegensatz zu Altiports – Plätze in den Alpen ohne jegliche Infrastruktur, auf denen wie auf Flugplätzen gelandet und gestartet werden darf.
Gebirgslandeplätze dienen einerseits zu Ausbildungs- und Übungszwecken, anderseits für Personentransporte zu touristischen Zwecken und zum Heliskiing. Um einen Gebirgslandeplatz nutzen zu dürfen, muss der Pilot eine besondere Ausbildung absolviert und eine entsprechende Prüfung abgelegt haben. Die meisten Gebirgslandeplätze befinden sich auf Gletschern, d. h. sie können ganzjährig nur von mit Skikufen ausgerüsteten Maschinen angeflogen werden und weisen je nach Witterung erschwerte Sichtverhältnisse auf. Je nach Beschaffenheit sind die Landeplätze für Helikopter und/oder Flächenflugzeuge freigegeben.
Liste der Gebirgslandeplätze
Gemäss dem vom Bundesamt für Zivilluftfahrt herausgegebenen Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt gibt es derzeit (Stand: Oktober 2019) folgende 40 Gebirgslandeplätze:[2][3]
Tabellenerläuterung:
H |
für Helikopter |
a |
Absetzen abseits skitouristischer Infrastruktur
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F |
für Flächenflugzeuge |
b |
Absetzen bei skitouristischer Infrastruktur
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A |
für Ausbildung |
c |
Aufnahmeplatz
|
HS |
für Heliskiing |
* |
Derzeit unter Vorbehalt.
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Einzelnachweise
- ↑ Informationen über Gebirgslandeplätze vom Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL). Abgerufen am 13. November 2016.
- ↑ Liste der GLP mit Angaben zur touristischen Nutzung, Stand Oktober 2015; Bundesamt für Zivilluftfahrt. Abgerufen am 13. November 2016.
- ↑ Aufhebung Gebirgslandeplätze Gumm und Rosenegg-West per 1. Oktober 2019; Bundesamt für Zivilluftfahrt. Abgerufen am 11. Oktober 2019.