Nach der Verordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden (BPolZV) erstreckt sich sachliche Zuständigkeit der Bundespolizeidirektion 11 auf die Aufgaben nach § 4a (Sicherheitsmaßnahmen an Bord von Luftfahrzeugen) und Verwendungen nach § 8 Absatz 2 (Rettung von Personen aus einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben im Ausland) und § 9 Absatz 1 Nummer 2 (Unterstützung des Auswärtigen Amtes bei der Wahrnehmung von Aufgaben zum Schutz deutscher Auslandsvertretungen) des Bundespolizeigesetzes. Die örtliche Zuständigkeit umfasst das gesamte Bundesgebiet.
Der Zuständigkeit entsprechend sind der Bundespolizeidirektion 11 nachgeordnet:
Die Unterbehörde[1] Bundespolizeidirektion 11 wird von einem Präsidenten und einem Vizepräsidenten geleitet. Die Direktion gliedert sich in die drei „Stabsbereiche“ mit jeweils fünf oder sechs Sachbereichen.[2]
Stabsbereich 1 Einsatz
Stabsbereich 2 Technik/Logistik
Stabsbereich 3 Verwaltung
Daneben verfügt die Direktion über eine Leitungsassistenz und Stabsstellen.