Arbeitsstättenverordnung (Deutschland)

Basisdaten
Titel: Verordnung über Arbeitsstätten
Kurztitel: Arbeitsstättenverordnung
Abkürzung: ArbStättV
Art: Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Erlassen aufgrund von: § 18 ggf. i. V. m. § 19 Arbeitsschutzgesetz
Rechtsmaterie: Gewerberecht,
Arbeitsschutzrecht
Fundstellennachweis: 7108-35
Ursprüngliche Fassung vom: 20. März 1975
(BGBl. I S. 729)
Inkrafttreten am: 1. Mai 1976
Letzte Neufassung vom: 12. August 2004
(BGBl. I S. 2179)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
25. August 2004
Letzte Änderung durch: Art. 10 G vom 27. März 2024
(BGBl. I Nr. 109 vom 27. März 2024)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. April 2024
(Art. 15 G vom 27. März 2024)
Weblink: Text der Verordnung
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Die deutsche Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) enthält Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten einschließlich Baustellen.

Die ursprüngliche Fassung von 1975 war aufgrund einer nationalen Verordnungsermächtigung in der Gewerbeordnung erlassen worden. Seit der Neufassung von 2004 dient die ArbStättV insbesondere der Umsetzung der EU-Arbeitsstätten-Richtlinie 89/654/EWG. Zum 3. Dezember 2016 wurde die ArbStättV inhaltlich an den weiteren technischen Fortschritt angepasst.[1]

Ziel und Inhalt

Die ArbstättV hat das Ziel, Beschäftigte in Arbeitsstätten zu schützen und zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten beizutragen. Außerdem dient sie der menschengerechten Gestaltung der Arbeit, indem sie Anforderungen an gesundheitlich zuträgliche Luft-, Klima- und Beleuchtungsverhältnisse, an einwandfreie soziale Einrichtungen, insbesondere Sanitär- und Erholungsräume und den Nichtraucherschutz enthält.[2] Die besonderen Belange von Menschen mit Behinderung wie die Barrierefreiheit sind zu berücksichtigen (§ 3a Abs. 2 ArbStättV). Am 1. April 2024 wurde der Nichtraucherschutz in der Arbeitsstättenverordnung an die Teillegalisierung von Cannabis angepasst.

In der ArbStättV werden seit 2004 allgemeine Schutzziele anstatt konkreter Maßnahmen und Detailanforderungen formuliert; die Umsetzung erfolgt in jedem Betrieb nach den dortigen Verhältnissen aufgrund einer Gefährdungsbeurteilung (§ 3 ArbStättV). Ein wesentliches Hilfsmittel für die praktische Umsetzung sind die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), die beschreiben, wie die in der Arbeitsstättenverordnung gestellten Schutzziele und Anforderungen hinsichtlich Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten vom Arbeitgeber konkret erreicht werden können. Bei Anwendung der ASR spricht eine tatsächliche Vermutung für die Einhaltung der ArbStättV.

Anwendungsbereich

Die Arbeitsstättenverordnung gilt gem. § 1 Abs. 2 bis 5 ArbStättV nicht oder nur eingeschränkt für:

  • Betriebe, die dem Bundesberggesetz unterliegen
  • Arbeitsstätten im Reisegewerbe und Marktverkehr
  • Land- und forstwirtschaftliche Betriebe außerhalb der bebauten Fläche
  • Transportmittel im öffentlichen Verkehr (Straßen-, Schienen-, Luftfahrzeuge)

Die Bildschirmarbeitsverordnung wurde zum 3. Dezember 2016 aufgehoben und die Anforderungen an Büroarbeitsplätze sowie zur Gestaltung von Arbeitsplätzen mit Bildschirmgeräten in der ArbStättV zusammengeführt (Anhang 6/Anforderungen und Maßnahmen für Arbeitsstätten nach § 3 Absatz 1 ArbStättV).[3]

Vollzug

Der Vollzug der Arbeitsstättenverordnung obliegt den Gewerbeaufsichtsämtern bzw. den Ämtern für Arbeitsschutz[4] (je nach Bundesland). In Baden-Württemberg sind die Landratsämter bzw. Stadtkreise zuständig, in Nordrhein-Westfalen die Bezirksregierungen.

Die Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaften) wirken zur Erfüllung ihres Präventionsauftrages gem. § 17 SGB VII seit dem 1. Januar 2004 durch den Erlass von Unfallverhütungsvorschriften an der Umsetzung der ArbStättV mit.[5]

Österreich

In Österreich gibt es eine gleichnamige Verordnung zum Arbeitsschutz.[6][7]

Siehe auch

Literatur

Einzelnachweise

  1. BR-Drucksache 506/16 vom 8. September 2016. Entwurf einer Verordnung zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen
  2. Informationen zur Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) Webseite der BAuA, abgerufen am 14. März 2017
  3. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt der Änderungen zur ArbStättV Auszug aus der Begründung der Bundesrats-Drucksache 506/16 vom 23. September 2016, in: BMAS (Hrsg.): Arbeitsstättenverordnung, Stand: Dezember 2016, S. 46 ff.
  4. Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI): Dienststellen der ASV der Länder (Memento des Originals vom 11. November 2016 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/lasi-info.com
  5. DGUV: BG-Vorschrift: Unfallverhütungsvorschrift/Grundsätze der Prävention (Memento des Originals vom 13. Oktober 2017 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/publikationen.dguv.de vom 1. Januar 2004
  6. Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales, mit der Anforderungen an Arbeitsstätten und an Gebäuden auf Baustellen festgelegt und die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird (Arbeitsstättenverordnung - AStV) RIS, abgerufen am 15. März 2017
  7. Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (Hrsg.): Gestaltung von Arbeitsstätten (Memento vom 15. März 2017 im Internet Archive) Dezember 2011

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