Dieser Artikel befasst sich mit dem Juristen, Politiker und Architekturkritiker Adolf Arndt. Für seinen Vater, den Juristen und Hochschullehrer G. Adolf Arndt, siehe G. Adolf Arndt.
Im August 1945 wurde Arndt als Rechtsanwalt und Notar in Marburg zugelassen und wechselte im November in das Hessische Ministerium der Justiz. Er war Ministerialrat und Oberstaatsanwalt, leitete später die Strafrechtsabteilung. Von 1948 bis 1950 war er als Landesanwalt Mitglied des Staatsgerichtshofs des Landes Hessen.[2] Nachdem er 1950 in den Deutschen Bundestag gewählt worden war, legte er dieses Amt nieder.[3]
Mitte der 1950er Jahre zog er nach Bonn, wo er als Rechtsanwalt beim Landgericht zugelassen wurde.
Arndt war Bruder von Helmut Arndt. Er war mit Ruth Arndt, geb. Helbing, (1901–1989) verheiratet. Adolf Arndt und sein Sohn Claus Arndt gehörten im Zeitraum Juni 1968 bis Oktober 1969 gleichzeitig dem Deutschen Bundestag an.
Adolf Arndt starb im Alter von 69 Jahren. Er wurde auf dem Waldfriedhof Zehlendorf an der Potsdamer Chaussee in Berlin beigesetzt.[4]
Partei
1946 trat Arndt der SPD bei. Er gehörte von 1956 bis 1964 dem SPD-Bundesvorstand an und gestaltete das Godesberger Programm mit. Er setzte ein deutlicheres Bekenntnis zum Grundgesetz durch, als die Programmkommission unter der Leitung von Willi Eichler ursprünglich vorgesehen hatte.
Abgeordneter
1948/49 gehörte Arndt dem Wirtschaftsrat der Bizone an, als Vorsitzender des Rechtsausschusses und des Ausschusses für Beamtenrecht sowie des Sonderausschusses für Wertpapierbereinigung und des Sonderkomitees „DM-Eröffnungsbilanz“. Vom 7. September 1949 bis zum 19. Oktober 1969 war er Mitglied des Deutschen Bundestages in dessen erster bis fünfter Wahlperiode. Bei den Bundestagswahlen 1949 und 1953 errang er das Direktmandat im hessischen Wahlkreis Hersfeld, 1957 zog er über die Landesliste der SPD Bayern, 1961 als eines der vom Abgeordnetenhaus von Berlin gewählten Mitglieder und 1965 schließlich über die Landesliste der SPD Nordrhein-Westfalen ins Parlament ein. 1949 bis 1961 wirkte er als Justitiar und Parlamentarischer Geschäftsführer der SPD-Fraktion. Außerdem war er von 1949 bis 1957 stellvertretender Vorsitzender des Bundestagsausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht und 1951/52 stellvertretender Vorsitzender des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses zur Überprüfung von Missständen in der Bundesverwaltung (Platow-Ausschuss). 1953 bis 1961 war er Vorsitzender des Arbeitskreises Rechtswesen der SPD-Fraktion.
Berühmt geworden ist Arndts Bundestagsrede bei der Verjährungsdebatte von 1965, bei der er ein sehr persönliches Bekenntnis ablegte und eine moralische Mitschuld an den Verbrechen des nationalsozialistischen Terrorregimes bekannte.
Vom 11. März 1963 bis zum 31. März 1964 nahm Adolf Arndt – parallel zu seiner Mitgliedschaft im Bundestag – das neu geschaffene Amt des Senators für Wissenschaft und Kunst in Berlin wahr. Von 1964 bis 1969 fungierte Arndt als Vorsitzender des Deutschen Werkbundes.
Gerhard Beier: Arbeiterbewegung in Hessen. Zur Geschichte der hessischen Arbeiterbewegung durch einhundertfünfzig Jahre (1834–1984). Insel, Frankfurt am Main 1984, ISBN 3-458-14213-4, S. 360–361.
Horst Ehmke: Die Macht des Rechts. Jahrbuch für öffentliches Recht. Band 50. S. 159 ff.
Dieter Gosewinkel: Adolf Arndt – Die Wiederbegründung des Rechtsstaats aus dem Geist der Sozialdemokratie (1945–1961). Dietz, Bonn 1991, ISBN 3-8012-4021-5.
Walter Henkels: 99 Bonner Köpfe, durchgesehene und ergänzte Ausgabe, Fischer-Bücherei, Frankfurt am Main 1965, S. 20 f.
Maria Neumann: In zweifelhafter Gesellschaft? Adolf Arndt und August-Martin Euler – Zwei vergangenheitspolitische Akteure der ersten documenta 1955. In: Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Bd. 72 (2024), Nr. 2, S. 139–160.
Otto Renkhoff: Nassauische Biographie. Kurzbiographien aus 13 Jahrhunderten. 2. Auflage. Wiesbaden 1992. ISBN 3-922244-90-4, S. 18–19, Nr. 97.