Die actio negatoria (Eigentumsfreiheitsklage) diente im antiken römischen Recht der Beilegung von Streitigkeiten, die Eigentumsrechte und deren Einschränkungen durch dingliche Belastungen zum Gegenstand hatten. Primär wurde sie als Abwehrrecht genutzt und diente in diesem Zusammenhang dem Grundstückseigentümers, der sich mit ihr gegen Rechtsbelastungen, wie Grunddienstbarkeiten oder Nießbrauchsrechte wandte (sogenanntes iura praediorum). Obsiegte der Eigentümer, konnte er sein Eigentumsrecht (wieder) voll und ungestört ausüben, da es lastenfrei geworden war oder eine Servitutsanmaßung abgewehrt war.[1]
Die actio negatoria diente zudem der Abwehr von Immissionen, wie Abwässern, Dämpfen und Rauch vom Nachbargrundstück; der Beklagte trug seinerseits dazu vor, dass die Immissionen zulässig und deshalb vom klagenden Eigentümer zu dulden seien.[1] Die Klage bildete das Gegenstück zur Vindikation.[2]